Neue Oberstufenverordnung in Sachsen-Anhalt

Bildungsminister Tullner: „Ein Schritt hin zu mehr Vergleichbarkeit des Abiturs“ -  Im Wesentlichen gibt es Anpassungen in vier Punkten: Wahl der schriftlichen Prüfungsfächer (§§ 16, 20 GOV), Einbringung von Kurshalbjahresergebnissen (§ 38), Minderleistung in Prüfungen (§ 39 Abs.2), Transparenz bei mündlichen Prüfungen


Neue Oberstufenverordnung in Kraft / Bildungsminister Tullner: „Ein Schritt hin zu mehr Vergleichbarkeit des

Abiturs“

Mit der Veröffentlichung der neuen Oberstufenverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung tritt diese mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sachsen-Anhalt unterstützt damit die Bestrebungen der Kultusministerkonferenz die Vergleichbarkeit des Abiturs nachhaltig zu verbessern. „Wir haben damit bestehende Unwuchten gegenüber anderen Bundesländern abgebaut und für mehr Transparenz gesorgt“, erklärt Bildungsminister Tullner. Ziel müsse sein, weitere dafür zu kämpfen, dass die Vergleichbarkeit der Bildungsabschlüsse aller Bundesländer gewährleistet wird.

 

Gleichzeitig bekräftigte der Minister, dass es inhaltlich zu keinem Qualitätsverlust kommen werde. „Wir beteiligen uns nicht an einemWettlauf um das billigste Abitur. Sachsen-Anhalt wird seinen hohen qualitativen Ansprüchen an das Abitur gerecht“, so Tullner.

 

Im Wesentlichen gibt es Anpassungen in vier Punkten:

 

1. Wahl der schriftlichen Prüfungsfächer (§§ 16, 20 GOV)

Es erfolgt eine Flexibilisierung bei der Wahl der schriftlichen Prüfungsfächer. Schülerinnen und Schüler erhalten künftig die Möglichkeit ihre vier schriftlichen Prüfungsfächer aus Deutsch, Mathematik, einer Fremdsprache, einer Naturwissenschaft und Geschichte zu wählen. Die feste Bindung wird aufgehoben.

 

2. Einbringung von Kurshalbjahresergebnissen (§ 38)

Künftig werden verpflichtend nur noch mindestens 36 Kurshalbjahresergebnisse in die Berechnung der Abiturnote eingebracht.

 

Zwingend erforderlich bleibt die Einbringung von:

  • vier Kurshalbjahren aus Deutsch
  • vier Kurshalbjahren aus Mathematik,
  • vier Kurshalbjahren aus einer Profilfremdsprache,
  • vier Kurshalbjahren aus Geschichte,
  • vier Kurshalbjahren aus einer Profilnaturwissenschaft,
  • zwei Kurshalbjahren Musik oder Kunsterziehung.

 

Künftig ist es damit möglich, acht Kurshalbjahresergebnisse nicht mehr in die Berechnung der Abiturnote einfließen zu lassen.

 

3. Minderleistung in Prüfungen (§ 39 Abs.2)

Es wird das Urteil des Verwaltungsgerichts berücksichtigt. Künftig müssen in jedem der vier Prüfungselemente der schriftlichen Abiturprüfung nach der Gewichtung (Faktor 4) mindestens vier Punkte und in drei Prüfungselementen, darunter in mindestens einem Prüfungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau, mindestens je 20 Punkte erreicht sein.

 

4. Transparenz bei mündlichen Prüfungen

Die bisher bereits mögliche Einsichtnahme in die schriftlichen Prüfungsarbeiten wird um die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Protokolle der mündlichen Prüfung erweitert. Die Oberstufenverordnung wird im Verlauf des Tages auch auf den Internetseiten des Bildungsministeriums zur Verfügung stehen.



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