Das Aus für Frauenchöre, Männergesangsvereine oder Bruderschaften?

Jetzt könnte es Vereinen an den Kragen gehen, welche das Vereinsleben nach Geschlechtern trennt, davon betroffen könnten vor allem Frauenchöre, Männergesangsvereine oder Bruderschaften sein.


Ein Urteil des Bundesfinanzhof entzog der Freimaurerloge die Gemeinnützigkeit, da diese Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt. Das könnte zur Folge haben, dass Vereine, die das Vereinsleben nach Geschlechtern trennt, ihre Vorteile bei der Umsatz- und Körperschaftssteuer verlieren. Somit könnten betroffene Vereine auch keine Spendenquittungen mehr ausstellen.

 

Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Mai 2017 V R 52/15 scheitert ihre Gemeinnützigkeit daran, dass sie nicht darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit i.S. von § 52 Abs. 1 der Abgabenordnung zu fördern.

 

Die Entscheidung betrifft eine Vereinigung zur Pflege der Freimaurerei (Loge). Diese nimmt nur Männer als Mitglieder auf. Sie ermöglichte nur diesen das Ritual in den Tempelarbeiten. Streitig war, ob der Ausschluss von Frauen der Gemeinnützigkeit entgegensteht.

 

Der BFH verneint die Gemeinnützigkeit. Für den Ausschluss von Frauen konnte die Loge weder zwingende sachliche Gründe anführen noch war dies durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt. Der BFH sah hierin keinen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Loge. Denn der Loge ist es durch die Versagung der Steuervergünstigung nicht verwehrt, nur Männer als Mitglieder auszuwählen und aufzunehmen. Soweit sich die Loge darauf berief, dass katholische Ordensgemeinschaften als gemeinnützig anerkannt würden, obwohl sie ebenfalls Männer oder Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen, verweist der BFH darauf, dass die Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke keine Förderung der Allgemeinheit erfordert.

 

Die Entscheidung ist zu einer traditionellen Freimauerloge ergangen. Das Urteil des BFH könnte sich aber auch auf Vereine auswirken, die die Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen, aber wie z.B. Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre Männer oder Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen.

 

Bundesfinanzhof Urteil vom 17.5.2017 V R 52/15



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