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Landesverwaltungsamt verlängert Aussetzung des Flugbetriebs in Cochstedt

Wird der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Flughafengesellschaft bis zum Ablauf der Befristung nicht erbracht, wird die Betriebsgenehmigung des Verkehrsflughafen Magdeburg widerrufen.


Das Landesverwaltungsamt hatte am 30.08.2016 der Flughafengesellschaft Magdeburg/Cochstedt mbH die Betriebsfreigabe widerrufen und die Gestattung des Flughafenbetriebes ausgesetzt.

 

Die Betriebsfreigabe für den Instrumentenflugbetrieb einschließlich Sichtflugbetrieb am Flughafen Magdeburg/Cochstedt wurde zunächst bis zum 28.02.2017 widerrufen und danach der Widerruf auf erneuten Antrag bis zum 31.08.2017 verlängert.

 

Diese Befristung des Widerrufs wurde mit heutigem Bescheid bis zum 31.03.2018 verlängert. Die Verlängerung der Befristung hatte der von der Flughafengesellschaft beauftragte Insolvenzverwalter beantragt.

 

Damit soll der Flughafengesellschaft und dem von ihr beauftragten Insolvenzverwalter die Möglichkeit eingeräumt werden, die Suche nach geeigneten Investoren für den Flugplatz fortzusetzen bzw. andere Möglichkeiten zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Flughafengesellschaft auszuloten.

 

Ist bis zum Ablauf der Frist der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erbracht, kann der Flugbetrieb nach einer behördlichen Abnahmeprüfung durch das Landesverwaltungsamt wiederaufgenommen werden.



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