Riester-Rente: unpfändbar?

Tipp von Wolf-Dieter Kleinschmidt, Steuerberater und Rechtsbeistand in Bernburg

 


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Guthaben eines Riester-Vertrages ist dann nicht pfändbar, wenn die Sparleistungen staatlich gefördert werden. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 16.11.2017 (IX ZR 21/17) Klarheit geschaffen. Denn das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben sei nicht übertragbar und deshalb auch nicht pfändbar, soweit die erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert werden und den Höchstbetrag nicht übersteigen.

 

Damit hat der BGH den Versuchen, dieses für die Altersvorsorge angesparte Kapital bei einer Privatinsolvenz in die Insolvenzmasse fließen zu lassen, eine deutliche Absage erteilt. Dem Insolvenzverwalter stehe ein Kündigungsrecht nur zu, wenn der Rentenversicherungsvertrag dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse, so der BGH. Ob das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben pfändbar ist und damit der Zwangsvollstreckung unterliegt, richtet sich nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 97 Satz 1 EStG. Da diese Ansprüche kraft gesetzlicher Anordnung nicht übertragbar sind, sind sie auch nicht pfändbar.

 

Allerdings hänge der Pfändungsschutz für das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital davon ab, ob die Altersvorsorgebeiträge tatsächlich durch eine staatliche Zulage gefördert worden sind. Ausreichend für die Unpfändbarkeit sei, wenn der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen, erklärte der BGH in der Begründung.

 

Hinweis: Diese Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Der Insolvenzschutz ist deshalb auch neben der finanziellen Förderung ein wichtiger Grund, den Zulagenantrag zu stellen. Der Antrag kann im Übrigen noch rückwirkend für die letzten beiden Jahre gestellt werden.

 

Wolf-Dieter Kleinschmidt

Steuerberater und Rechtsbeistand

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