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Höhere Kosten für Kreiswirtschaftsbetrieb dank LKW Maut

Auch für die 40 Müllfahrzeuge des Kreiswirtschaftsbetriebes gilt ab den 01. Juli die LKW-Maut, damit verteuern sich auch die Kosten für den Salzlandkreis.


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Seit dem 31. März 2017 gilt die vierte Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes, erläuterte am Montagabend Ralf Felgenträger, Geschäftsführer des Kreiswirtschaftsbetriebes im Salzlandkreis. Damit ist der Weg frei für die Ausdehnung der LKW-Maut ab 7,5 t auf alle Bundesstraßen zum 1. Juli 2018. Der Kreiswirtschaftsbetrieb unterhält selbst 60 LKW, davon 15 Containerfahrzeuge, 10 Absetzkipper, 5 Abroller mit Zügen und 40 Pressmüllfahrzeuge.

 

Die Thematik ist auch für den Kreiswirtschaftsbetrieb ab 01. Juli bindend, denn auch Müllfahrzeuge stellen Lastkraftwagen zur Güterbeförderung dar und sind somit Mautpflichtig. Das gilt im Salzlandkreis auf den Bundestraßen B6n, auf welcher zwischen Zementwerk und Autohaus Schubert bereits eine blaue 4 Meter hohe Säule aufgestellt wurde. Für den Salzlandkreis betrifft dies neben der B6n die B180, B181, B 246 a und die A14. Damit entstehen auch dem Kreiswirtschaftsbetrieb höhere Kosten, die früher oder später auf die Verbraucher umgelegt werden.

 

Die Bundesregierung verfolgt damit das Ziel, die Finanzierung der Bundesfernstraßen zu verbessern und eine moderne, sichere und leistungsstarke Verkehrsinfrastruktur in Deutschland zu gewährleisten. Darum soll die Nutzerfinanzierung konsequent vorangetrieben werden. Gegenwärtig sind insgesamt 15.000 Kilometer auf Autobahnen und bestimmten Bundesstraßen gebührenpflichtig. Mit der Erweiterung wächst das Mautnetz auf rund 40.000 Kilometer Bundesstraßen.

 

Bestimmungen zur Mautpflicht

 

 

Mautpflichtig sind alle in- und ausländischen Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative) oder dafür eingesetzt werden (2. Alternative). Mautpflicht besteht, wenn eine der beiden Alternativen erfüllt ist. Fahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative), sind mautpflichtig unabhängig davon, ob es sich um eine Privatfahrt handelt, tatsächlich Güter befördert werden, die Güterbeförderung gewerblich oder zu eigenen Zwecken (Werkverkehr) erfolgt oder das betreffende Fahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.

 

Wenn Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zur entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Güterbeförderung eingesetzt werden (gewerblicher Güterkraftverkehr oder Werkverkehr), besteht Mautpflicht nach der 2. Alternative.

 

Voraussetzungen der Ausnahmen

 

 

Fahrzeuge, die nicht unter die gesetzliche Definition eines mautpflichtigen Fahrzeugs fallen (nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG))

 

Dies sind Fahrzeuge, die weder: baulich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (z. B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen), noch im gewerblichen Güterkraftverkehr oder Werkverkehr für eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Güterbeförderung verwendet werden (im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)). Besondere Ausnahmetatbestände nach § 2 GüKG sind zu berücksichtigen, nicht jedoch zu a).

 

Eine Mautfreiheit ergibt sich nur, wenn beide Voraussetzungen zutreffen. Andernfalls ist eine Registrierung als nicht mautpflichtiges Fahrzeug ausgeschlossen.

 

Beispiele für nicht mautpflichtige Fahrzeuge

 

Nach § 1 Absatz 1 und 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) sind bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nicht mautpflichtig. Hierunter fallen folgende mautbefreite Fahrzeuge:

 

Kraftomnibusse, Fahrzeuge der Streitkräfte, Fahrzeuge der Polizeibehörden, Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes, Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden, Fahrzeuge der Feuerwehr, Fahrzeuge anderer Notdienste, Fahrzeuge des Bundes, Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden, Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller und Zirkusgewerbes eingesetzt werden.

 

Das gilt auch ab dem 01.07.2018 für landwirtschaftliche Fahrzeuge, die im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h eingesetzt werden.

Für Fahrzeuge, die weder für den Güterkraftverkehr bestimmt sind, noch hierfür verwendet werden (Oldtimer, Wohnmobile).

Bei Zügen ergibt sich die Mautpflicht aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers.



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