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Änderung zur Angemessenheit der Bedarfe bei Unterkunft und Heizung

Richtlinie des Salzlandkreises zur Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II und SGB XII -  Änderungen treten am 1. August 2019 rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft



Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe-Empfänger haben Anspruch auf die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind. Die Höhe der Unterkunftskosten orientiert sich an den durchschnittlichen Mieten der jeweiligen Vergleichsräume.

 

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich zu Jahresbeginn in einem Grundsatzurteil zu den Grundlagen der Festlegung der angemessenen Wohnraumkosten positioniert. Die Jobcenter und Landkreise dürfen weiterhin mit mehreren Vergleichsräumen arbeiten, um die zu erstattenden Kosten der Unterkunft und Heizung festzulegen. Neu ist, dass diese Vergleichsräume konkret rechtlich und methodisch definierte Voraussetzungen erfüllen müssen und es innerhalb eines Vergleichsraumes nur einen Angemessenheitsrichtwert geben darf.

 

Mit dem Urteil hat auch der Salzlandkreis die Möglichkeit erhalten, die Vergleichsraumbildung für die Festlegung der Miethöchstgrenzen anzupassen. Im Salzlandkreis tritt die entsprechend überarbeitete Richtlinie zur Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II und SGB XII am 1. August rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft. Für den Salzlandkreis wurden vier Vergleichsräume mit jeweils eigenen Richtwerten gebildet.

 

Die konkreten Beträge zur Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II und SGB XII und der festgelegten Vergleichsräume im Salzlandkreis sind der betreffenden Richtlinie (veröffentlicht auf der Homepage des Jobcenters Salzlandkreis unter www.jc.salzlandkreis.de) zu entnehmen.

 

Die betroffenen Kunden des Jobcenters wurden bereits mit den aktuellen Leistungsbescheiden zu einer eventuellen Änderung ihres Leistungsanspruchs informiert. Die Mitarbeiter der Leistungsabteilung werden die Berechnungen für betroffene Arbeitslosengeld II-Empfänger prüfen und fortlaufend überarbeiten, so dass Jobcenterkunden, bei denen sich aufgrund der neuen Regelung veränderte Beträge zur Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ergeben, in den kommenden Monaten von Amts wegen entsprechende Änderungsbescheide erhalten.