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Reimann Bernburg und Kopfzerbrechen über Umsetzung der Corona Verordnung

Wie soll dies 6. Corona-Verordnung bei Reimann's umgesetzt werden? Kontrolle Abstand, Gästelisten, Zusammenkünfte mit Angehörigen aus maximal zwei Hausständen, auch über Pfingsten bleibt Ausflugslokal geschlossen.



Die Sechste Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 26.05.2020 sieht unter § 6 vor, Gaststätten für den Publikumsverkehr nur an Tischen unter strengen Auflagen zu öffnen.

 

Doch wie sollen diese umgesetzt werden. Das ist die große Frage, die sich Sven Rehberg stellt. Der Aufwand ist enorm, wir haben mit dem Ordnungsamt gesprochen, um eine Lösung für die Umsetzung zu finden. Doch noch haben wir keine, und deshalb bleibt das Ausflugslokal Reimann an der Saale auch über Pfingsten geschlossen.

 

1. die Hygienevorschriften nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 3 und 4 und der zuständigen Berufsgenossenschaft beachtet werden und die Betreiberin oder der Betreiber sicherstellt, dass die jeweils dienstleistende Person während der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Abs. 2 trägt und für den Gast die Möglichkeit der Handdesinfektion besteht,

 

2. kein Angebot in Buffetform mit Selbstbedienung stattfindet,

 

3. die Plätze durch Positionierung der einzelnen Tische so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu den Gästen an anderen Tischen gewährleistet ist,

 

4. gewährleistet ist, dass an einem Tisch höchstens der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 zulässige Personenkreis zusammenkommt,

 

5. Informationen der Kunden über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen über gut sichtbare Aushänge oder Vorlagen am Tisch und bei der Begrüßung erfolgen, und

 

6. die Gäste bereits bei Betreten der Einrichtung einschließlich des Außenbereichs in einer Anwesenheitsliste entsprechend § I Abs. 5 Nr. 2 zuzüglich der Tischnummer und Uhrzeit erfasst werden.

 

Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen. Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu überprüfen und bei Notwendigkeit weitere Auflagen zu erteilen.

 



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