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Wohnsitzzuweisung hat sich bewährt

Seit Mitte Februar 2017 werden in Sachsen-Anhalt anerkannte Asylbewerber durch Zuweisung verpflichtet, ihren Wohnsitz in einem bestimmten Landkreis oder einer bestimmten kreisfreien Stadt zu nehmen (sogenannte Wohnsitzauflage).


Seit Mitte Februar 2017 werden in Sachsen-Anhalt anerkannte Asylbewerber durch Zuweisung verpflichtet, ihren Wohnsitz in einem bestimmten Landkreis oder einer bestimmten kreisfreien Stadt zu nehmen (sogenannte Wohnsitzauflage). Grundlage dafür ist der im August 2016 vom Bund neu geschaffene Paragraf 12a des Aufenthaltsgesetzes.

 

Die landesinterne Verteilung Schutzbedürftiger richtet sich nach einem Integrationsschlüssel, der die Einwohnerzahl der Landkreise und kreisfreien Städte, die Arbeitslosenquote, den Wohnraum sowie das Angebot an Berufsausbildungsstellen berücksichtigt, so dass eine lastengerechte Verteilung erfolgt. Aber auch individuelle Aspekte, wie z. B. familiäre Bindungen, werden im Einzelfall berücksichtigt. Die Grundzüge des Zuweisungskonzepts wurden in den „Leitlinien für einen Integrationsschlüssel für Sachsen-Anhalt“ festgelegt. Mit ihnen soll eine bestmögliche Nutzung und Auslastung der in den Kommunen vorhandenen Integrationsressourcen erreicht werden.

 

Das Innenministerium hat rückblickend für drei Jahre die Wirksamkeit der Leitlinien überprüft. Dazu wurden statistische Daten ausgewertet und die Ausländerbehörden zu ihren praktischen Erfahrungen und den Wirkungen der Wohnsitzzuweisung befragt.

 

Im Ergebnis der Befragung hat die überwiegende Zahl der Kommunen berichtet, dass Integrationsangebote verstärkt genutzt werden. Vor allem in den ländlichen Gebieten erfolge mittlerweile eine verstärkte Auslastung. Zudem werde durch die Wohnsitzzuweisung die Entscheidung der Wohnsitzfindung wesentlich früher getroffen.

 

Die meisten Ausländerbehörden kamen zudem zu der Einschätzung, dass die Wohnsitzzuweisung von den Betroffenen im Wesentlichen akzeptiert werde.

 

Innenminister Holger Stahlknecht:

 

„Die Wohnsitzzuweisung hat sich in Sachsen-Anhalt bewährt. Vor allem die gleichmäßigere Verteilung von anerkannt Schutzbedürftigen auf die Landkreise und kreisfreien Städte, die verstärkte Wahrnehmung von Sprachkursen, das Nachholen von Schulabschlüssen sowie die Ansiedlung im ländlichen Raum sind als besonders positiv hervorzuheben. Dies alles fördert die Integration und kommt damit den von der Zuweisung Betroffenen zugute. Die Vorschriften zur Wohnsitzzuweisung sollten daher auf Grundlage der bisherigen Erfahrungen fortgeschrieben werden.“

 

Hintergrund:

 

Die Zahl der Personen, die neu in den Anwendungsbereich des § 12a Abs. 1 AufenthG gelangt sind, ist von 2.255 im Jahr 2017 über 1.060 im Jahr 2018 auf 721 im Jahr 2019 gesunken. Die Anzahl der Zuweisungen aus einer Aufnahmeeinrichtung heraus an einen bestimmten Ort nach § 12a Abs. 2 AufenthG belief sich 2017 auf 776, im Jahr 2018 auf 354 und betrug im Jahr 2019 insgesamt 357 Personen. Widersprüche und Klagen gegen Entscheidungen der Ausländerbehörden im Zusammenhang mit Wohnsitzzuweisungen nach § 12a AufenthG erfolgten im Evaluationszeitraum nur vereinzelt.



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