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Keine Weihnachtsmärkte, keine verkaufsoffenen Sonntage

Keine Weihnachtsmärkte - keine verkaufsoffenen Sonntage, und Weihnachtsliedersingen?


 

 

Eine Grundsatzentscheidung des BVerwG besagt konkret, dass für einen verkaufsoffenen Sonntag ein besonderer Anlass, wie ein örtliches Fest, ein Markt, eine Messe oder eine ähnliche Veranstaltung bestehen  muss. 

 

 

 

Wenn es in diesem Jahr keine Weihnachtsmärkte gibt, dann gibt es auch keine verkaufsoffenen Sonntage. Diese sind nämlich nur dann zulässig, wenn sie selbst für den Sonntag prägend ist – die Ladenöffnung darf lediglich ein Zusatz zu einer Veranstaltung sein.

 

 

 

In dieser Verbindung sind diese auch nur maximal an drei Sonntagen im Jahr zulässig. Genehmigt werden verkaufsoffene Sonn- und Feiertage von der jeweiligen Kommune, außerdem darf die Öffnung fünf Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18 Uhr enden.

 

 

 

Ob in diesem Jahr Weihnachtsgottesdienste mit Weihnachtsliedersingen möglich sein wird, und in welchem Rahmen oder mit wie viel Gästen, auch das bleibt bisher offen.  

 


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