Die Einkünfte aus dieser Art der Vermietung, nämlich kurzfristig an wechselnde Nutzer, werden wie bei einem Hotelbetrieb als gewerbliche Tätigkeit eingestuft. Deshalb können neben Einkommensteuer auch Gewerbe- und Umsatzsteuer anfallen.
So mancher Vermieter hat seine Wohnung über die Internet-Plattform Airbnb an Feriengäste vermietet. Und wie immer: es gibt ehrliche, die ihre Einkünfte aus dieser Vermietung bei ihrer Einkommensteuererklärung angegeben haben. Aber auch manche, die solche Einkünfte unter den Tisch fallen ließen. Denen geht es nun aber an den Kragen. Darauf weist Steuerberater und Rechtsbeistand Wolf-Dieter Kleinschmidt hin.
Denn im Sommer 2020 wurde Airbnb letztinstanzlich von einem irischen Gericht verpflichtet, die Vermietungsdaten an die deutschen Finanzbehörden herauszugeben. Nach einer zentralen Sichtung durch die Servicestelle Steueraufsicht Hamburg, einer Sondereinheit der Steuerfahndung, liegen diese Datensätze inzwischen den Wohnsitz-Finanzämtern vor.
Diese beginnen jetzt damit, das Kontrollmaterial mit den Steuererklärungen der Vermieter abzugleichen. Dabei wurden bereits erste Steuerstrafverfahren eingeleitet gegen Vermieter, die überhaupt nicht steuerlich erfasst sind oder keine Vermietungseinkünfte angegeben haben. Manchmal schreiben die Finanzämter aber auch Steuerpflichtige an und fordern Auskünfte zur Vermietung an.
Auf jeden Fall sollten alle Vermieter ganz schnell die bisher nicht erklärten Vermietungseinkünfte vollständig ihrem Finanzamt melden. Denn nur dann ist eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich.
Die Einkünfte aus dieser Art der Vermietung, nämlich kurzfristig an wechselnde Nutzer, werden wie bei einem Hotelbetrieb als gewerbliche Tätigkeit eingestuft. Deshalb können neben Einkommensteuer auch Gewerbe- und Umsatzsteuer anfallen.
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