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Sachsen-Anhalt: Keine Testpflicht für vollständig Geimpfte

Mit einem Nachweis über einen vollständigen Impfschutz sei es bereits jetzt möglich, in Sachsen-Anhalt beispielsweise zum Friseur zu gehen oder in ein Geschäft, ohne einen negativen Test nachweisen zu müssen, so Grimm-Benne.


Vollständig Geimpfte sind in Sachsen-Anhalt nach der aktuell gültigen 11. Eindämmungsverordnung von der Testpflicht auf Covid-19 befreit. Das stellte Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne am Mittwoch in Magdeburg mit Blick auf die Debatte um mehr Freiheiten für Geimpfte klar. „Diese Ausnahme gilt überall dort, wo eine Testpflicht angeordnet ist, beispielsweise in Geschäften oder beim Friseur, aber auch für Menschen, die im Beruf einer regelmäßigen Testpflicht unterliegen. Dazu gehören Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer, Pflegekräfte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Altenpflegeheimen. Die Befreiung von der Testpflicht gilt auch für vollständig geimpfte Besucherinnen und Besucher in Pflegeeinrichtungen.

 

Mit einem Nachweis über einen vollständigen Impfschutz sei es bereits jetzt möglich, in Sachsen-Anhalt beispielsweise zum Friseur zu gehen oder in ein Geschäft, ohne einen negativen Test nachweisen zu müssen, so Grimm-Benne. Bis zu einer Bundesregelung gelte die landesrechtliche Ausnahme-Regelung, dass Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus verfügen von der geltenden Testpflicht ausgenommen sind.

 

Hintergrund: Die Landesregelung zu den Ausnahmen für vollständig Geimpfte ist in der 11. Eindämmungsverordnung, § 1 (3) festgeschrieben. Ein vollständiger Impfschutz liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (STIKO) für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist.

 

Gesetzliche Grundlage ist das Bundesinfektionsschutzgesetz, § 77, Absatz 7. Darin heißt es: „Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Bundesinfektionsschutzgesetz § 28c bleiben landesrechtlich geregelte Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist, unberührt.“