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Für Schnelltest nicht zwingend Teststation erforderlich

Der Salzlandkreis wurde zwischenzeitlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass für die Inanspruchnahme zulässiger körpernaher Dienstleistungen auch Schnelltests vor Ort durchgeführt werden können, dazu ist die Aufsicht eines Dritten erforderlich.


Der Salzlandkreis wurde zwischenzeitlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass für die Inanspruchnahme zulässiger körpernaher Dienstleistungen auch Schnelltests vor Ort durchgeführt werden können. Nach Klarstellung des Bundesgesundheitsministeriums  muss ein solcher Schnelltest nicht zwingend in einer vom Gesundheitsamt genehmigten Teststation erfolgen. Das Gesundheitsministerium verweist jedoch darauf, dass die Aufsicht eines Dritten erforderlich ist. Eine Selbsterklärung zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses genügt nicht. Der Salzlandkreis hatte bisher eine andere Auffassung vertreten.

Darüber hinaus erhielt der Salzlandkreis die Information, dass die Testpflicht für vollständig Geimpfte entfällt. Sie sind in Sachsen-Anhalt nach der aktuell gültigen 11. Eindämmungsverordnung von der Testpflicht befreit. Bis zu einer Bundesregelung gelte die landesrechtliche Ausnahme-Regelung. „Diese Ausnahme gilt überall dort, wo eine Testpflicht angeordnet ist, zum Beispiel in Geschäften oder beim Friseur, aber auch für Menschen, die im Beruf einer regelmäßigen Testpflicht unterliegen", sagte Gesundheitsministerin Grimm-Benne nach einer Mitteilung des Ministeriums.


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