· 

Ab heute gelten diese Maßnahmen im Salzlandkreis

Die ersten Gaststätten öffnen heute, so wie Mr. Sing in Bernburg, andere öffnen am Freitag oder in der kommenden Woche ihren Betrieb.


Ab heute sind die Maßnahmen des Infektionsschutzgesetz (IfSG) im Salzlandkreis außer Kraft. Damit sind sämtliche Maßnahmen der Bundes-Notbremse aufgehoben. Ab dem 27. Mai 2021 gelten im Salzlandkreis mit hin die landesrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus.

 

Im Salzlandkreis sind an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz von 50 unterschritten. Damit liegen ab heute die Voraussetzungen für weitere Öffnungsschritte vor.

 

1. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten eines Hausstandes mit höchstens fünf weiteren Personen gestattet,

 

2. professionell organisierte Veranstaltungen mit höchstens 50 Teilnehmern gestattet; vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Berechnung der Teilnehmerzahl unberücksichtigt,

 

3. professionell organisierte Messen und Ausstellungen mit höchstens 50 Besuchern gestattet, vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt,

 

4. Tanzlustbarkeiten im Außenbereich mit höchstens 50 Besuchern zwischen 6 Uhr und 22 Uhr gestattet; die Unterschreitung des Mindestabstands von Personen eines Hausstands zulässig,

 

5. professionell organisierte Spezialmärkte mit höchstens 50 Besuchern gestattet, vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt,

 

6. Prostitutionsstätten, Prostitutionsfahrzeuge und die Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes erlaubt

 

7. Planetarien und Sternwarten für den Publikumsverkehr geöffnet werden; Berücksichtigung Höchstbelegung und Abstandsregelung, Anzahl der Besucher in geschlossenen Räumen höchstens 50, im Freien auf höchstens 100

 

8. Literaturhäuser, Theater (einschließlich Musiktheater), Filmtheater (Kinos), Konzerthäuser und –veranstaltungsorte dürfen geöffnet werden; in geschlossenen Räumen höchstens 200 Besucher und im Freien höchstens 300 Besucher zugelassen

 

9. Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser und Angebote der Mehrgenerationenhäuser für Gruppen bis höchstens zehn Personen öffnen,

 

10. Stadt- und Naturführungen mit höchstens 50 Teilnehmern gestattet, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen eingehalten werden;

 

11. Beim Sportbetrieb ist die Anzahl der Zuschauer in geschlossenen Räumen auf 50 Personen und im Freien auf 100 Personen begrenzt;

 

12. Jeder Bewohner einer Einrichtung darf zeitgleich höchstens fünf Personen empfangen

 

13. Betreuung in den Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen) im Regelbetrieb.

 

(1) Bei Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote ist sicherzustellen, dass die allgemeinen Hygieneregelungen und Zugangsbegrenzungen eingehalten werden. Besucher der Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote des Satzes 1 Nrn. 2 bis 5, 7, 9 bis 11, der Verkehrs und Gemeinschaftseinrichtungen der Einrichtungen in Nummer 6 sowie in geschlossenen Räumen und auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen im Freien der Einrichtungen in Nummer 8 einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen.

 

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 12 darf der Zutritt zu Angeboten, Einrichtungen oder deren Außengelände Teilnehmern, Besuchern, Kunden und Zuschauern nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird und die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 führen. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.

 

(3) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 50 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, treten die in dem jeweiligen Absatz angeordneten Regelungen ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe nach Absatz 4 folgt, außer Kraft.

 

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 macht der jeweilige Landkreis oder die jeweilige landkreisfreie Stadt unverzüglich ortsüblich bekannt, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Absätze 1 und 3 eingetreten sind, nachdem dies aufgrund der durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz jeweils erkennbar wurde. Bei der Ermittlung des Zeitraums in den Absätzen 1 und 3 ist auch der Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Verordnung zu berücksichtigen.


Kommentar schreiben

Kommentare: 2
  • #1

    Gerlinde Bauer (Donnerstag, 27 Mai 2021 18:24)

    Leider sind die Lockerungen nicht klar formuliert.
    So lässt Punkt 2 glauben, dass ab sofort Familienfeiern, Klassentreffen etc. bis zu 50 Personen in Gaststätten möglich seien.
    Nun müssen wir Gastronomen erklären , dass dies laut 13. Eindämmungsverordnung nicht so ist... Toll!

  • #2

    Xy (Freitag, 28 Mai 2021 06:26)

    Wenn Kommentare nicht passen, werden sie nicht veröffentlicht...