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Sekundarschulen und Gymnasien wechseln in Normalbetrieb

Foto: Marko Jeschor/Pressestelle Salzlandkreis
Foto: Marko Jeschor/Pressestelle Salzlandkreis

Grundschulen im Salzlandkreis wechseln in den Normalbetrieb, Anfang Juni findet auch wieder Normalbetrieb in Sekundarschulen und Gymnasien statt.


Im Salzlandkreis stehen die Zeichen in den Corona-Lockerungen auf Grün, deshalb wechseln nun Grundschulen in den Normalbetrieb, Anfang Juni findet wieder Normalbetrieb in Sekundarschulen und Gymnasien statt. Trotzdem gelten die Rahmenbedingungen für alle entsprechend der 13. Eindämmungsverordung des Landes.

 

Die Teilnahme am Präsenzunterricht (auch im Wechselunterricht) ist Schülerinnen und Schülern und den Lehrkräften nur gestattet, wenn diese Personengruppen frei von einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind. Dazu ist an zwei Tagen in der Woche vor Schulbeginn und unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes eine Bescheinigung über das negative Ergebnis eines PCR-Tests oder PoC-Antigen-Schnelltests z. B. eines Testzentrums, einer Apotheke oder eines niedergelassenen Arztes, vorzulegen. Alternativ ist es möglich, dass Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte unter Aufsicht einen von der Schule anzubietenden Antigen-Selbsttest in der Schule durchführen. Der Test muss ein negatives Ergebnis aufweisen. Es ist jedoch auch möglich, dass die Erziehungsberechtigten die Antigen-Selbsttests in der Schule gegen Empfangsbekenntnis abholen und diese dann zu Hause mit ihren Kindern durchführen. Der Nachweis der Testung in der Schule erfolgt dann durch eine qualifizierte Selbstauskunft.

 

Außer in Bereichen, die ausschließlich dem pädagogischen, administrativen, oder technischen Personal der Schule vorbehalten sind, und in Büros zur Einzelnutzung ist innerhalb des Schulgebäudes grundsätzlich und auf dem Schulgelände immer dort, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, von allen Personen, die sich dort aufhalten, eine medizinischer Mund-Nasen-Schutz oder eine Atemschutzmaske (FFP-2 oder vergleichbar z. B. KN95) zu tragen. Wichtig ist dabei, dass Mund und Nase auch tatsächlich, dau-erhaft und seitlich möglichst enganliegend bedeckt sind. Zu Beginn der Pandemie haben die Schulen entsprechende Schautafeln erhalten, die ggf. noch einmal bekannt zu machen sind.

 

Im Freien besteht keine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder einer Mund-Nasen-Bedeckung. Hier ist darauf zu achten, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern konsequent eingehalten wird.

 

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während des Unterrichts gilt nicht für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 6, solange sie sich im Klassenverband im Unterrichtsraum aufhalten. Im Schulsport besteht für die Lehrerinnen und Lehrer sowie für die Schülerinnen und Schüler keine Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer Atemschutzmaske (FFP-2 oder vergleichbar z. B. KN95).

 

Mehr Informationen unter: https://mb.sachsen-anhalt.de/themen/schule-und-unterricht/faq/


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