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Gaststättenbesuch nun auch ohne Testpflicht erlaubt

Die Corona-Testpflicht gilt weiterhin in Sportanlagen, Fitnessstudios und Schwimmbädern sowie bei professionell organisierten Veranstaltungen und Feiern, die im Freien auf bis zu 1.000 Teilnehmer und in geschlossenen Räumen auf 500 Personen erlaubt sind.


Der anhaltend niedrige Inzidenzwert im Salzlandkreis ermöglicht weitere Lockerungen in Bezug auf die Testpflicht. Dazu zählen geschlossene Räume von Gaststätten, Einrichtungen der Hochschulgastronomie, der Sportbetrieb auf öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme der Teilnahme an Wettkämpfen, Kultureinrichtungen sowie Stadt- und Naturführungen. Die Regelungen sind am 27. Juni 21 in Kraft getreten.

Rechtsverordnung 27.06.2021
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Ab dem 27.06.2021 gilt die Rechtsverordnung des Salzlandkreises zu den Abweichungen von der Tetspflicht bei Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 35 gemäß 14. Eindämmungs-VO.

 

Trotz des rückläufigen Infektionsgeschehens könne nicht gänzlich auf die Testpflicht verzichtet werden, sagte Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne am Mittwoch in Magdeburg. Um die weitreichenden Lockerungen nicht zu gefährden, seien in einigen Bereichen nach wie vor eine Maskenpflicht und eine Testpflicht notwendig. Die Infektionszahlen und der Impffortschritt stimmten aktuell zwar optimistisch, allerdings sei vor allem mit Blick auf die Corona-Mutationen weiterhin Vorsicht geboten. Die 14. Eindämmungsverordnung tritt bereits am Donnerstag in Kraft und gilt vorerst bis zum 14. Juli 2021.

 

Testpflicht

 

Von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine typischen Corona-Symptome aufweisen. Hintergrund ist, dass Kinder und Jugendliche regelmäßig zwei Mal wöchentlich in der Schule getestet werden. Ebenso ausgenommen von der Testpflicht sind vollständig Geimpfte und Genesene, die dies schriftlich oder elektronisch nachweisen können. Zudem müssen Geimpfte und Genesene dort, wo eine Personenhöchstzahl festgelegt ist, bei der Zählung nicht berücksichtigt werden. Dies gilt aber nicht für flächenbezogene Zugangsbeschränkungen.

 

Für die Nutzung von Sportanlagen, Fitnessstudios und Schwimmbädern muss ein negativer Test vorgelegt werden. Der Zutritt zu Freibädern darf ohne Testung erfolgen. Für die Innengastronomie ist ebenfalls eine Testung notwendig. Die Landkreise und kreisfreien Städte können Ausnahmen von der Testpflicht bei außerschulischen Bildungsangeboten und Angeboten von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, Kultureinrichtungen, in der Innengastronomie und beim Training des organisierten Sports in geschlossenen Räumen zulassen - vorausgesetzt die 7-Tage-Inzidenz unterschreitet einen Wert von 35 an 10 aufeinanderfolgenden Tagen. Diese Ausnahme kann ab dem Tag nach der Bekanntgabe in Kraft treten.

 

In Ferienlagern und Ferienfreizeiten genügt eine Testung zu Beginn des Aufenthaltes. In touristischen Beherbergungsbetrieben muss zu Beginn und während der Nutzung alle 72 Stunden eine Testung durchgeführt werden.

 

Besucher in Pflegeheimen müssen negativ getestet sein und einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.

 

Zudem werden bei professionell organisierten Veranstaltungen und Feiern, die im Freien auf bis zu 1.000 Teilnehmer und in geschlossenen Räumen auf 500 Personen begrenzt sind, Testungen vorausgesetzt. Von der Testpflicht ausgenommen sind Angebote von Museen, Gedenkstätten, Ausstellungshäusern, Bibliotheken, Archiven und Autokinos.

 

Maskenpflicht

 

Ein Mund-Nasen-Schutz muss weiterhin vielerorts getragen werden, allerdings reichen dabei einfache OP-Masken. FFP2-Masken sind nicht mehr vorgeschrieben. Im ÖPNV und im öffentlichen Fernverkehr muss ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen in der Innengastronomie sowie in Ladengeschäften muss ebenfalls ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Im Schulgebäude außerhalb des Unterrichts muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

 


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