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Corona-Pandemie: Das gilt ab 1. August für Reisende

Ab dem 1. August muss jeder Reiserückkehrer geimpft, genesen oder getestet sein. Was gilt für Hochrisiko- oder Virusvarianten-Gebiete? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.


Jeder, der nach Deutschland einreist und mindestens 12 Jahre alt ist, muss ab dem 1. August verpflichtend auf eine Corona-Infektion getestet sein (PCR- oder Antigen-Test). Wer geimpft oder genesen ist, kann darauf bei entsprechendem Nachweis verzichten. Wer unter 12 Jahre alt ist, braucht keinen Test.

 

Das negative Testergebnis darf bei einem PCR-Test maximal 72 Stunden, bei einem Antigen-Test maximal 48 Stunden alt sein.

 

Für Hochrisiko- und Virusvarianten-Gebiete gelten erweiterte Regelungen. So müssen alle Einreisenden aus einem Virusvarianten ein aktuelles negatives Testergebnis vorlegen können (PCR-Test maximal 72 Stunden oder Antigen-Test maximal 24 Stunden alt). Das gilt auch für Geimpfte oder Genesene....

 

Für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Hochrisiko-Gebiet aufgehalten haben, gilt:

 

  • Jeder muss sich vor seiner Einreise nach Deutschland elektronisch über die digitale Einreiseanmeldung registrieren.
  • Zudem bedarf es bei der Einreise eines aktuell negativen Testergebnisses (PCR maximal 72 Stunden oder Antigen-Test maximal 48 Stunden), es sei denn, man ist genesen oder geimpft. Kinder unter 12 Jahren benötigen keinen Test.
  • Grundsätzlich muss sich jeder nach der Einreise unverzüglich auf eigene Kosten für einen Zeitraum von mindestens zehn Tagen in Quarantäne begeben. Wer genesen oder vollständig geimpft ist, muss einen entsprechenden Nachweis der zuständigen Behörde vorlegen. Dann ist eine Quarantäne nicht erforderlich.

 

Für alle anderen gilt: Die Quarantäne kann frühestens nach dem fünften Tag durch eine negative Testung vorzeitig beendet werden.

 

Kinder unter zwölf Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen, jedoch nicht von der Quarantäne-Pflicht. Kinder unter zwölf Jahren können die Quarantäne aber fünf Tage nach Einreise beenden – auch ohne Test.

 

Alle, die in den ersten zehn Tagen nach Einreise Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 haben, müssen dies der zuständigen Behörde melden. Das hilft, neue Virusvarianten zu entdecken.

 

Für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Virusvarianten-Gebieten aufgehalten haben, gilt:

 

  • Jeder muss sich vor seiner Einreise nach Deutschland elektronisch über die digitale Einreiseanmeldung registrieren.
  • Zudem bedarf es bei der Einreise immer eines aktuell negativen Testergebnisses (PCR maximal 72 Stunden oder Antigen-Test maximal 24 Stunden), ein Impf- oder ein Genesenennachweis reicht nicht aus. Die Testpflicht bei Einreise besteht nicht für unter 12-Jährige.
  • Alle – auch Genesene oder Geimpfte – müssen eine strikte 14-tägige Quarantäne auf eigene Kosten einhalten; eine „Freitestungsmöglichkeit“ besteht hier vor dem Hintergrund der besonderen Gefährlichkeit der Virusvarianten nicht.

 

Ausnahme: Wer über einen vollständigen Impfschutz verfügt, kann die Quarantäne mit Übersendung des Impfnachweises beenden, wenn das Robert Koch-Institut festgestellt (und auf seiner Internetseite bekanntgemacht) hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, die zur Einstufung des Gebiets als Virusvariantengebiet geführt hat.

 

Weitere Ausnahme: Das betroffene Virusvariantengebiet wird noch während der Quarantänezeit in Deutschland herabgestuft (d.h. es wird als ein Hochinzidenzgebiet oder als ein einfaches Risikogebiet eingestuft). Dann gelten für die Beendigung der Quarantäne die Regelungen für Hochinzidenzgebiete bzw. einfache Risikogebiete.

 

Als Virusvarianten-Gebiet sind momentan unter anderem Brasilien und Südafrika deklariert. Aktuelle Informationen zur Corona-Lage in Ihrem Reiseland erhalten Sie beim Auswärtigen Amt oder auf dieser Liste des RKI. Weitere wichtige Informationen zu den Beschränkungen der Beförderungen und den Ausnahmen etwaiger Beförderungsverbote aus Virusvariantengebieten erhalten Sie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.

 


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