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Im Salzlandkreis gilt seit Samstag wieder Testpflicht in Räumen, Abstand und/oder Maske außen

Nach der bisherigen Regelung konnten die Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen einer Verordnung festlegen, dass von der Testpflicht bspw. in der Innengastronomie oder beim Zugang zu Kultureinrichtungen abgewichen werden kann. Diese Verordnung muss nunmehr bei hohem Infektionsgeschehen und einer hohen Belastung des Gesundheitssystems aufgehoben werden.


Nach der bisherigen Regelung konnten die Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen einer Verordnung festlegen, dass von der Testpflicht bspw. in der Innengastronomie oder beim Zugang zu Kultureinrichtungen abgewichen werden kann. Diese Verordnung muss nunmehr bei hohem Infektionsgeschehen und einer hohen Belastung des Gesundheitssystems aufgehoben werden.

 

Das bedeutet: Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz über 100 liegt und gleichzeitig entweder die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen einen Wert von fünf oder der landesweite Anteil der COVID-Patienten an den belegten Intensivbetten einen Wert von fünf Prozent überschreitet, darf nicht mehr von den Testpflichten abgewichen werden.

 

Die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen bildet die landesweite Anzahl der in ein Krankenhaus aufgenommenen COVID-19-Patienten je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ab. Von der Testpflicht ausgenommen sind u.a. vollständig geimpfte oder genesene Personen sowie Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

Im Salzlandkreis gelten seit 6. November 2021 bereits wieder die Testpflicht in Räumen, Abstand und/oder Maske außen. Zum Schutz vor einer Infektion mit dem Corona-Virus gelten ab dem morgigen Sonnabend, 6. November, im Salzlandkreis wieder strengere Vorgaben. Eine entsprechende Rechtsverordnung ist am heutigen Freitag auf der Internetseite veröffentlicht worden. „Wir haben leider wieder ein Niveau erreicht, auf das wir jetzt reagieren müssen“, begründet Landrat Markus Bauer die Entscheidung. Er betont, mit der 3G-Regel für Innenräume soll eine sich abzeichnende starke Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems verhindert werden. „Die Signale aus den Kliniken sind eindeutig.“

 

 

Wer nicht geimpft oder nach einer amtlich bestätigten Corona-Infektion genesen ist, muss seit dem 6. November vor dem Besuch unter anderem von Gaststätten, öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, Kulturstätten, Bürgerhäusern oder Gebäuden in Tiergärten bzw. Zoos sowie vor der Nutzung von Turnhallen einen negativen Schnelltest vorlegen. Fällt der Schnelltest positiv aus, muss sich der positiv Getestete isolieren und sich anschließend einem PCR-Test unterziehen. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder und Jugendliche unter 18, die keine typischen Symptome einer Corona-Infektion haben.


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