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Neue Corona-Schutzmaßnahmen könnten bis 23. September gelten

Der Bundesrat befasst sich am Freitag in einer Sondersitzung mit Corona-Schutzmaßnahmen ab 20. März, das entsprechende Gesetz wird voraussichtlich am 18. März verabschiedet und tritt spätestens am 23. September außer Kraft.


Heute wurde die höchste 7-Tage-Inzidenz in Deutschland seit Beginn der Corona-Pandemie am 28. Januar 2020 gemeldet. Am 17. März 2022 stieg die Zahl der Neuinfektionen laut RKI auf 294.931. In einer Sondersitzung des Bundesrates am Freitag sollen die neuen Corona-Schutzmaßnahmen ab 20. März beschlossen werden. Die neuen Maßnahmen sollen spätestens mit Ablauf des 23. September 2022 außer Kraft treten.

 

Bislang liegt dazu ein Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen vor, der möglicherweise vom Bundestag bei Verabschiedung in 2./3. Lesung noch verändert wird; die endgültige Fassung erhält der Bundesrat direkt nach der Abstimmung im Bundestag - voraussichtlich erst kurz vor Beginn der Sondersitzung.

 

Drucksache 20/958
Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
und anderer Vorschriften vom 10.03.2022
Drucksache 20 958.pdf
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Niedrigschwellige Maßnahmen

 

Hintergrund: Mit Ablauf des 19. März 2022 läuft die Rechtsgrundlage für die meisten Corona- Schutzmaßnahmen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) aus. Danach sollen die Länder nach dem Entwurf nur noch befugt sein, unabhängig vom lokalen Infektionsgeschehen ausgewählte niedrigschwellige Maßnahmen anzuordnen.

 

Erweiterte Maßnahmen für Hot Spots

 

Bei lokal begrenzten bedrohlichen Infektionslagen (sogenannten Hot Spots) - etwa aufgrund einer gefährlicheren Virusvariante oder aufgrund drohender Überlastung der Krankenhäuser - sollen erweiterte Schutzmaßnahmen zur Verfügung stehen, etwa Maskenpflicht, Abstandsgebot und Hygienekonzepte.

 

Voraussetzung soll aber sein, dass das Parlament des jeweiligen Landes in Bezug auf das konkrete Gebiet die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage und die Anwendbarkeit der erweiterten Schutzmaßnahmen festgestellt hat.

 

Gesetzliche Definitionen der Nachweise

 

Die Definitionen des Impf-, des Genesenen- und des Testnachweises sollen künftig nicht mehr in der COVID19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - deren Änderung unter TOP 1b auch auf der Tagesordnung steht, sondern im Infektionsschutzgesetz selbst definiert werden.

 

Übergangsregelung

 

Um Schutzlücken zu vermeiden, sieht der Entwurf eine Übergangsregelung vor. Länder können danach bis zum 2. April 2022 solche Schutzmaßnahmen weiter anwenden, die auch vom neuen Regelungskatalog für niedrigschwellige Maßnahmen und Hot-Spot-Maßnahmen umfasst wären, ohne selbst dafür neue Gesetze erlassen zu müssen. Andere Regelungen laufen zum 19. März 2022 ohne Übergangsregel aus.

 

Maßnahmen befristet für ein halbes Jahr

 

Die auf den neuen Regelungen beruhenden Maßnahmen sollen spätestens mit Ablauf des 23. September 2022 außer Kraft treten. Dann soll neu bewertet werden, welche Schutzvorkehrungen im Herbst und Winter erforderlich sind.

 

Schnelles Inkrafttreten geplant

 

Nach der Entwurfsfassung soll das Gesetz teils am Tag nach der Verkündung, teils am 20. März 2022 in Kraft treten.

 

Stand: 16.03.2022

 


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