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Kann ich Wohngeld aufgrund der Erhöhung der Strom- und Gaskosten beatragen?

Eine Erhöhung der Heizkosten seitens der Vermieter, sowie eine Erhöhung der Strom- und Gaskosten Ihres Anbieters haben keinen Einfluss auf die Höhe des Wohngeldanspruches, da diese Kosten bei der Wohngeldberechnung nicht berücksichtigt werden können.


Wohngeld können z. B. Mieter und Eigentümer einer Wohnung/eines Hauses sowie Heimbewohner beantragen. Für in der Stadt Bernburg (Saale) und deren Ortsteilen (Aderstedt, Baalberge, Biendorf, Gröna, Peißen, Poley, Preußlitz und Wohlsdorf) gelegenen Wohnraum ist die Wohngeldbehörde der Stadt Bernburg (Saale) zuständig.

 

Für die Haushalte der anderen Städte und Gemeinden des Salzlandkreises (z. B. Könnern, Nienburg (Saale), Calbe (Saale), Schönebeck etc.) ist die Wohngeldbehörde des Salzlandkreises - Fachdienst Soziales -, 06406 Bernburg (Saale), zuständig.

 

Die Formulare erhalten Sie hier oder nach telefonischer Rücksprache während der Öffnungszeiten mit den Sachbearbeitern unserer Wohngeldbehörde.

 

Hinweis: Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn er in der Wohngeldstelle eingegangen oder zur Niederschrift erklärt worden ist. Sollte es beim Zusammentragen der Unterlagen zu Verzögerungen kommen, können Sie den Wohngeldantrag unvollständig abgeben und die fehlenden Unterlagen später nachreichen.

 

Erst nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen ist eine Prüfung der Leistungsvoraussetzung möglich.

 

Sie können die fertigen Unterlagen per Post schicken, in einem verschlossenen Umschlag in den Briefkasten der Stadt Bernburg (Saale) einwerfen oder telefonisch einen Termin zur Abgabe vereinbaren.

Geben Sie bitte immer Ihre aktuelle Telefonnummer an, damit bei Fragen schnellstmöglich Kontakt mit Ihnen aufgenommen werden kann.

 

Die Wohngeldbehörde befindet sich im Rathaus II, Schlossstr. 11.

 

Weiterer Hinweis: Eine Erhöhung der Heizkosten seitens der Vermieter, sowie eine Erhöhung der Strom- und Gaskosten Ihres Anbieters haben keinen Einfluss auf die Höhe des Wohngeldanspruches, da diese Kosten bei der Wohngeldberechnung nicht berücksichtigt werden können.

 

Dynamische Anpassung ab 1. Januar 2022

 

In Deutschland erfolgte die erste dynamische Anpassung des Wohngeldes, entsprechend der Mieten- und Einkommensentwicklung, am 1. Januar 2022. Die Bundesregierung plant, das Wohngeld in Zukunft alle zwei Jahre anzupassen, um so eine vergleichbare Kaufkraft des Einkommens bzw. der bezogenen Altersrente zu erhalten. Etwa 640.000 Haushalte profitieren von der Wohngelderhöhung, insbesondere Familien mit Kindern sowie Menschen im Ruhestand.

 

Die regelmäßige Erhöhung soll außerdem einkommensschwachen Familien helfen, weiterhin nicht auf Hartz IV oder vergleichbare Sozialleistungen angewiesen zu sein. Der Sozialverband Deutschland errechnete, dass die Erhöhung, für Haushalte die bereits Wohngeld erhalten, im Durchschnitt bei 13 Euro pro Monat liegt.

 

Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen Wohnens als „Mietzuschuss“ für Mieter von Wohnraum und als „Lastenzuschuss“ für Eigentümer eines selbstgenutzten Eigenheims oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung (§ 1 WoGG). Anspruchsberechtigt für den Mietzuschuss ist der Mieter der Wohnung; dies gilt auch, wenn die Person in einem Heim lebt (§ 3 Abs. 1 WoGG). Den Lastenzuschuss kann der Eigentümer einer Wohnung geltend machen sowie solche Personen, die ein dingliches Recht an dem Grundstück (Nießbrauch, Wohnrecht, Erbbaurecht) besitzen (§ 3 Abs. 2 WoGG).

 

Beim Wohngeld wird grundsätzlich der gesamte Haushalt betrachtet, sodass der Mieter bzw. Eigentümer auch dann wohngeldberechtigt ist, wenn er zwar selbst vom Wohngeld ausgeschlossen ist, aber wenigstens ein Haushaltsmitglied dem Grunde nach Anspruch auf Wohngeld hat (§ 3 Abs. 4 WoGG).

 

Zum Haushalt im Sinne des Wohngeldrechts gehört neben der wohngeldberechtigten Personen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, eine in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person, Verwandte in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum dritten Grad sowie Pflegekinder und Pflegeeltern, sofern diese in einer sogenannten Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, das heißt gemeinsam wohnen und auch wirtschaften. Dies wird beim gemeinsamen Wohnen von der Behörde vermutet, kann aber widerlegt werden. Üben getrennt lebende Eltern das gemeinsame Sorgerecht an ihren Kindern im Rahmen des Wechselmodells aus, ist das Kind bei beiden Elternteilen zu berücksichtigen, wenn diese das Kind zu annähernd gleichen Teilen betreuen (§ 5 WoGG).

 

Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens (§ 21 Abs. 3 WoGG). Die Vermögensfreigrenzen betragen in der Regel 60.000 Euro bei einer alleinstehenden Person und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied.

 

Grundsätzlich können auch Ausländer während eines Deutschlandaufenthalts Wohngeldansprüche haben (§ 3 Abs. 5 WoGG).


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Kommentare: 5
  • #1

    Andrea Heider (Dienstag, 20 September 2022)

    Das finde ich schade dass das nicht mit eingerechnet wird beim Wohngeld Strom und Gas weil das gehört ja dazu den Nebenkosten dazu bei einer Wohnung und die kann man ja keine Wohnung mieten aber Vater Staat und die Gesellschaft und die Vermieter wissen schon wie viel Geld einsparen können bzw wie sie uns schöpfen können

  • #2

    M. Wiezorek (Mittwoch, 21 September 2022 01:54)

    Wir wohnen noch im Eigenheim, ich bekomme Erwerbsminderung, mein Alg2 weil er laut Arzt nich mehr arbeiten kann. Ist ja auch ok. Aber einen mit Strom hängen zu lassen ist sch....

  • #3

    P W (Mittwoch, 21 September 2022 07:11)

    Ist der gleiche Schwachsinn, wie die 3000€ steuerfreie Einmalzahlung vom Arbeitgeber. Der schwarze Peter wird nur weitergeschoben, die wirklich betroffenen werden nicht entlastet. Wir zahlen lt. Des neuen Briefes der Stadtwerke, nun 470€ Gas und Strom als Abschlag für 70m², das sind schon 340€ mehr, als bisher. Wir verzweifeln und haben keine Ahnung, wie wir das noch bezahlen sollen.

  • #4

    Bernd Plößer (Freitag, 23 September 2022 11:11)

    Guten Tag @ mein Name ist Bernd Plößer ich wurde 2007 in der Uni Klinik Frankfurt am Main Schwer verletzt nicht Heilbar! Bekomme 515.00 Euro 100% Erwerbslosen Rente im Monat davon kann niemand Leben und bin schwer krank! Bitte helfen Sie mir! Sonst verhungere ich und Lande auf der Straße das wäre mein Tod ! Mit freundlichen Grüßen Herr Bernd Plößer

  • #5

    Bernd Plößer (Freitag, 23 September 2022 11:15)

    Bernd Plößer Weedring 11in 64342 Seeheim-Jugenheim Hessen meine Email Adresse berndploesser@gmx.de
    Whatsapp 015202736143