Wie sicher ist das Kurhaus in Bernburg ohne Brandschutz-Investition

Zwar hat der Gebäudeeigentümer Salzlandkreis am 17.11.2016 einen Bauantrag für Brandschutz verbessernde Maßnahmen eingereicht, allerdings liegt ein abschließender Prüfbericht noch nicht vor.


Das Kurhaus Bernburg, welches am 8. November 1902 mit einem Festakt feierlich eingeweiht wurde, ist aufgrund des Alters als Baudenkmal gelistet. Eigentümer des Grundstückes ist der Salzlandkreis. Zwar würde der Landkreis das Gebäude veräußern oder neben Veranstaltungen das Gebäude auch für andere Zwecke nutzen, jedoch muss kräftig in den Brandschutz investiert werden. Sollte es aus brandschutzrechtlichen Gründen notwendig sein, ist auch über eine vorübergehende Nutzungsuntersagung nachzudenken. Natürlich besteht eine besondere Verantwortlichkeit bei der Durchführung von Großveranstaltungen.

 

Zwar hat der Gebäudeeigentümer Salzlandkreis am 17.11.2016 einen Bauantrag für Brandschutz verbessernde Maßnahmen eingereicht, allerdings liegt ein abschließender Prüfbericht noch nicht vor.

 

Der Bauantrag wird gegenwärtig unter Beteiligung einer externen Brandschutzprüfung (Anmerkung: Es handelt sich um einen anerkannten Prüfingenieur für Brandschutz nach Bauordnungsrecht LSA gem. Bek. des MLV vom 15.11.2016, § 6 Abs. 4 der Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige (PPVO) vom 25.11.2014, GVBl. LSA S. 476) bearbeitet.

 

Das Baugenehmigungsverfahren ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde anhängig. Die Brandschutz verbessernden Maßnahmen sollen nach Erteilung der Baugenehmigung zeitnah bauseitig abgearbeitet werden. Flucht- und Rettungswegpläne sind vorhanden, ebenfalls auch eine Notbeleuchtung über den Ausgängen (Altbestand, aber noch funktionstüchtig).

 

Für Sonderbauten ist nach BauO LSA ein Brandschutznachweis zu erstellen, der bauaufsichtlich zu prüfen ist. Gemäß § 14 Abs. 1 BauO LSA sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 BauO LSA sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Nach § 50 Satz 1 BauO LSA können an Sonderbauten im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 BauO LSA besondere Anforderungen gestellt werden. Zu den Sonderbauten gehören gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 17 BauO LSA bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist. Besondere Anforderungen können sich nach § 50 Satz 3 Nr. 7 BauO LSA auf die Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen sowie nach § 50 Satz 3 Nr. 19 BauO LSA auf den Umfang, den Inhalt und die Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzepts erstrecken.

 

§ 2 Abs. 2 BauVorlVO LSA sieht weiter vor, dass bei Sonderbauten, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, weitere (näher bezeichnete) Angaben zum Brandschutz zu machen sind. Nach § 2 Abs. 3 BauVorlV können die für den Brandschutz erforderlichen Maßnahmen, Unterlagen und Nachweise auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.



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