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Gesetzesänderung bei Erstaufnahme von ausreisepflichtigen Ausländern

Damit wird die Verlängerung der Wohnverpflichtung für ausreisepflichtige Ausländer, deren Asylantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes von derzeit sechs auf 18 Monate erhöht.


Der Landtag hat heute den Gesetzentwurf zu Änderungen des Aufnahmegesetzes beschlossen. Damit wird die Verlängerung der Wohnverpflichtung für ausreisepflichtige Ausländer, deren Asylantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes von derzeit sechs auf 18 Monate erhöht.

 

Mit dem im November 2016 verabschiedeten Konzept zur Unterbrin­gung von Schutzsuchenden im Land Sachsen-Anhalt ist sicherge­stellt, dass die Erstaufnahmekapazitäten den mit der Gesetzesän­derung entstehenden höheren Bedarf an Plätzen decken. Die Unter­bringungskonzeption des Landes sieht mittelfristig die Unterbringung an zwei Standorten, Halberstadt und Stendal, vor.

 

„Durch die Verdreifachung der Verweildauer von ausreisepflichtigen Ausländern in den Erstaufnahmeeinrichtungen entlasten wir die Kommunen, da die Zuweisungen sinken. Zudem bieten die Erstauf­nahmeeinrichtungen unmittelbare Angebote der Rückkehrberatung“, sagt Sachsen-Anhalts Innenminister Holger Stahlknecht.

 

Ausnahmen gelten im Rahmen des Aufnahmegesetzes weiterhin für besonders schutzbedürftige Personen. Von der Gesetzesänderung unberührt bleibt, dass Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten (z. B. Westbalkan-Staaten) bis zu ihrer Ausreise zum Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung verpflichtet werden.



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