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Gaststätten können unter Auflagen geöffnet bleiben

Im §3 der Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.03.2020 mit Wirkung vom 18.03.2020 wird die Vorgehensweise für Gaststätten geregelt.


Im §3 der Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.03.2020 mit Wirkung vom 18.03.2020 wird die Vorgehensweise für Gaststätten geregelt.

 

Nicht geöffnet werden dürfen:

 

(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. August 2014 (GVBl. LSA S. 386, 443), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 360),

 

1. die keine zubereiteten Speisen für den Verzehr an Ort und Stelle anbieten oder

2. die die Voraussetzungen einer Rauchergaststätte im Sinne des § 4 Abs. 3 des Nichtraucherschutzgesetzes Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 464), zuletzt geändert durch § 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. August 2014 (GVBl. LSA. 386, 389), erfüllen,

dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

 

Geöffnet werden dürfen:

 

(2) Speisewirtschaften, Restaurants sowie gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben für die Bewirtung von Übernachtungsgästen sowie Personalrestaurants und Kantinen dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen für den Publikumsverkehr geöffnet werden wenn,

 

Wenn folgende Voraussetzungen getroffen werden:

 

1. gleichzeitig nicht mehr als 50 Personen anwesend sind und

2. die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.

 

(3) Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes dürfen geöffnet werden. Soweit sie Plätze für Gäste vorhalten, muss ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Gästen gewährleistet sein.





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