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Waffenverbotszonen in Halle und in Magdeburg

Die Polizeiinspektion Halle (Saale) wird noch in diesem Jahr eine „Waffen- und Messerverbotszone“ einrichten. Eine weitere Zone wird voraussichtlich zu Beginn des kommenden Jahres in Magdeburg eingerichtet.


Die Polizeiinspektion Halle (Saale) wird noch in diesem Jahr eine „Waffen- und Messerverbotszone“ einrichten. Eine weitere Zone wird voraussichtlich zu Beginn des kommenden Jahres in Magdeburg eingerichtet. Beide Zonen werden im Umfeld der Hauptbahnhöfe entstehen. Damit wird in diesen Bereichen das Führen von Waffen im Sinne des Waffengesetzes und auch von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter verboten.

 

Innenminister Michael Richter: „Mit der Einrichtung der Waffenverbotszonen wird direkt in einem begrenzten Raum der Möglichkeit entgegengewirkt, gewalttätige Konflikte unter Nutzung von Waffen auszutragen. Die Waffenverbotszonen sind ein deutliches Signal zur Stärkung der inneren Sicherheit.“

 

Mit Verordnungen vom April dieses Jahres haben die Landesregierung und das Ministerium für Inneres und Sport die Ermächtigungen zur Einrichtung von Waffenverbotszonen in Sachsen-Anhalt und die Zuständigkeit für deren Vollzug auf die Polizeibehörden des Landes übertragen. Damit wurde den Polizeibehörden die Möglichkeit eingeräumt, selbständig die Einrichtung solcher Zonen auf Grund ihrer eigenen Lageeinschätzung sowie unter Einbeziehung von Erkenntnissen, die im Rahmen der Sicherheitspartnerschaften mit den Kommunen gewonnen werden, vorzunehmen.

 

Für Personen, die entsprechende Gegenstände aus berechtigtem Interesse, z.B. beruflichen Gründen mit sich führen, wird es Ausnahmen geben. Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

 

Bisher gab es keine derartigen Verbotszonen in Sachsen-Anhalt. Die Polizeiinspektionen werden die Rechtsverordnungen zur Einrichtung der Verbotszonen, entsprechend dem Gesetz über Bekanntmachungen, in Kürze im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes veröffentlichen. Hier werden die Einzelheiten zum räumlichen Umfang und den Ausnahmen festgeschrieben.

 

Hintergrund:

 

Straftaten, bei denen im Zusammenhang mit der Tat Messern verwandt werden, stehen seit einiger Zeit im Fokus der Öffentlichkeit und der Polizei. Seit Anfang 2019 erfolgt daher durch die Landespolizei eine statistische Erfassung, so dass eine valide Auswertung der Fallzahlen, jedoch ohne Vergleich zu den Vorjahren, möglich ist. Insgesamt wurden im vergangenen Jahr von der Polizei 873 Straftaten mit dem Tatmittel Messer im Land Sachsen-Anhalt erfasst. Davon ereigneten sich 374 Straftaten im öffentlichen Raum. Der Einsatz von Messern wurde dabei vorrangig bei Raubstraftaten, Körperverletzungsdelikten und Bedrohungen registriert.

 

Die bundesrechtliche Regelung des § 42 Absatz 5 Waffengesetz ermöglicht es, den Ländern durch Rechtsverordnungen an genau bezeichneten öffentlichen Orten das Führen von Waffen im Sinne des Waffenrechts zu verbieten, wenn an diesen wiederholt Gewaltstraftaten begangen worden sind und auf Grund einer Gefahrenprognose auch in der Zukunft mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. Ergänzend wurde mit dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetz vom 17. Februar 2020 in § 42 mit dem neuen Absatz 6 eine entsprechende Ermächtigung für besonders zu schützende öffentliche Räume eingeführt. Durch diese neue Regelung werden insbesondere auch Messer mit feststehender oder feststellbarer Klinge über vier Zentimeter Klingenlänge erfasst.

 

Ebenfalls nach § 42 Abs. 5 WaffG kann das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG untersagt werden. Die Definition des Begriffs „Waffe“ ergibt sich aus dem Waffengesetz. Der § 42 Abs. 5 WaffG erfasst somit sämtliche Waffen i.S.d. § 1 Abs. 2 WaffG. Neben Schusswaffen oder ihnen gleichgestellten Gegenständen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG) sind auch tragbare Gegenstände erfasst, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG) oder die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die im Waffengesetz genannt sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG).


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