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Fragen zur Schulschließung und Notbetreuung, die Antworten hier

Seit heute bleiben die Schulen in Sachsen-Anhalt geschlossen. Für die Jahrgänge 1-6 wird es eine Notbetreuung geben. Ihre wichtigsten Fragen zur Schulschließung sind hier zusammen gefasst.


Seit heute bleiben die Schulen in Sachsen-Anhalt geschlossen. Für die Jahrgänge 1-6 wird es eine Notbetreuung geben. Die Notbetreuung steht Eltern aus systemrelevanten Berufen zur Verfügung. Ausgenommen von den Schulschließungen sind Schülerinnen und Schüler der Abschlussjahrgänge.

 

Mit Beginn des Schuljahres 2020/2021 wurde in den Schulen in Sachsen-Anhalt der Regelbetrieb aufgenommen. Die verbindlichen Regelungen beschreibt der am 7. Januar 2021 angepasste "Rahmenplan für die Hygienemaßnahmen, den Infektions- und Arbeitsschutz an Schulen im Land während der Corona-Pandemie" des Ministeriums für Bildung. Ziel des Rahmenplans und dessen konkreter Maßnahmen ist es, eine unkontrollierte Infektionsausbreitung an den Schulen in Sachsen-Anhalt mit aller Kraft zu verhindern.

 

Ihre wichtigsten Fragen zur Schulschließung sind hier zusammen gefasst

 

Schulschließung

Schulschließung bedeutet im Sinne der 9. SARS-Cov-2-EindV, dass die Schulen für den Unterrichtsbetrieb geschlossen sind. Davon ausgenommen sind die notwendigen Organisations- und Verwaltungsaktivitäten. Für zwingend erforderliche Dienstbesprechungen und Konferenzen (z. B. Zensurenkonferenzen), wie auch für allgemeine Schulverwaltungsaufgaben sollte, so weit wie möglich, auf Home-Office sowie Video- und Telefonkonferenzen zurückgegriffen werden.

 

Präsenzunterricht für die Abschlussklassen

Für die Absicherung des Präsenzunterrichts für die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 an den allgemeinbildenden Schulen ihren Schulabschluss erwerben, gilt (Aussagen zu den berufsbildenden Schulen siehe unten): Für den Präsenzunterricht dieser Schülerinnen und Schüler gilt, dass zwingend der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist. Bitte nutzen Sie für den Unterrichtsbetrieb deshalb regelmäßig auch die großen Räume, wie Aula, Kantine oder Sporthallen. Wenn keine geeigneten Räume zur Verfügung stehen, ist es notwendig, die Klassen und Kurse in Halbgruppen aufzuteilen und in unterschiedlichen Räumen parallel zu unterrichten. Sportunterricht findet bis auf weiteres nur als theoretischer Unterricht statt. Im Musikunterricht muss auf Gesang und die Nutzung von Blasinstrumenten verzichtet werden.

 

Produktives Lernen in Schule und Betrieb

 

Der Unterricht wird im laufenden Schuljahr nach unverändert geltendem Trimesterplan fortgeführt. Für den hauptschulabschlussbezogenen Schuljahrgang 9 findet regulär Präsenzunterricht an zwei Tagen an den PL-Standortschulen statt. Der Präsenzunterricht an 3 Tagen an den Praxislernorten (Betrieben) für den Abschlussjahrgang 9 kann stattfinden, sofern die Betriebe entsprechende Hygienekonzepte entwickelt haben und die Vorgaben des geltenden Rahmenplan-HIA-Schule eingehalten werden können. Für Schülerinnen und Schüler, die keinen Praxislernort besuchen können, wird ein gesonderter Wochenplan entwickelt. In der Klassenstufe 8 findet zunächst bis zum 31. Januar 2021 Distanzunterricht statt. Dieser soll neben den fachbezogenen Inhalten auch Aufgaben enthalten, die dem Praxisanteil adäquat sind. Für Rückfragen stehen die PL-Projektmoderatorinnen zur Verfügung.

 

Notbetreuung

Für Schülerinnen und Schüler, die gemäß der geltenden SARS-COV-2-EindV einen Anspruch auf Notbetreuung haben, wird diese während der planmäßigen Unterrichts- oder Öffnungszeit der Schule in der Schule gewährleistet. Zur Absicherung der Notbetreuung in der Schule sind auch pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzusetzen.

 

Für Schülerinnen und Schüler, die an einer Vorerkrankung leiden, die das Risiko eines schweren COVID-19-Krankheitsverlaufes erhöht, ebenso für jene mit besonderem Förderbedarf in inklusiven Bildungsangeboten und in Förderschulen sowie für die Schülerinnen und Schüler, die Sonderunterricht erhalten, sind im Einzelfall ggf. zusätzlich sehr komplexe Abstimmungsprozesse erforderlich. Die Sorgen der Eltern hinsichtlich der erhöhten Infektionsgefahr bei diesen Schülerinnen und Schülern nehmen wir sehr ernst. Die Frage der Teilnahme am Präsenzunterricht ist daher auf der Basis des Vertrauens zwischen Elternhaus und Schule ggf. gemeinsam mit dem Landesschulamt zu klären.

 

Klassenarbeiten und Klausuren

Den Schulen wird es freigestellt, Schülerinnen und Schüler, die sich nicht im Präsenzunterricht befinden, für unaufschiebbare Klassenarbeiten und Klausuren in die Schulen einzubestellen. Auf die Möglichkeit, Klassenarbeiten und Klausuren durch gleichwertige komplexe Leistungen zu ersetzten, wird hingewiesen (siehe Ziffer 4.1.18 des RdErl. des MK vom 26.06.2012 zuletzt geändert durch RdErl. des MB vom 24.03.2020 „Leistungsbewertung und Beurteilung an allgemeinbildenden Schulen und Schulen des Zweiten Bildungsweges der Sekundarstufen I und II“.)

 

Wohnheime und Mensen

Der Betrieb, der an die Schulen angegliederten Wohnheime und Mensen ist erlaubt, soweit das für den Präsenzunterricht der Abschlussklassen und für die Notbetreuung geboten ist. Insbesondere bei der Essenausgabe sind die Vorschriften des Rahmenplan-HIA-Schule zu beachten.

 

Einsatz von Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern

Soweit erforderlich, bitte ich Sie, Ziffer 6. des Ausnahmeerlasses für ESF-finanzierte Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter für die Absicherung von Betreuungsverpflichtungen während der ansonsten planmäßigen Unterrichts- und Öffnungszeiten von Schulen heranzuziehen.

 

Berufsbildende Schulen

Die Schulen müssen entsprechend ihrer Schulformen und Bildungsgänge eigenständig über die Absicherung der Beschulung der Abschlussklassen im Präsenzunterricht entscheiden. Dabei erfolgt die Entscheidung zur Beschulung der Abschlussklassen unter Einbeziehung des Hygieneplanes der Schule. Die Beschulung von Auszubildenden/Schülerinnen und Schülern sollte in der Regel nicht 50 % der Gesamtschülerzahl der Schüler überschreiten.

 

Für Schülerinnen und Schüler aller Abschlussklassen der dualen Berufsausbildung oder der vollzeitschulischen Bildungsgänge, die aus Kapazitätsgründen oder persönlichen Gründen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, sind komplexe Aufgabenstellungen mit prüfungsrelevanten Inhalten zu stellen, auszuwerten und ggf. zu bewerten. Hierfür kann diesen Schülerinnen und Schülern auch für einzelne regelmäßig festgelegte Tage Präsenzunterricht angeboten werden.

 

Beschulung dualer Ausbildungen: Vorrangig beschult werden die Abschlussjahrgänge in der dualen Berufsausbildung mit dreijähriger Ausbildungszeit. Insbesondere für Klassen mit Blockunterricht sind Unterrichtsangebote sicher zu stellen. Für die Entscheidung, welche Klassen im Präsenzunterricht beschult werden, ist auch die Wohnheimsituation mit dem Träger der berufsbildenden Schule zu klären.

 

Sofern es die Klassengrößen erfordern, ist zur Wahrung der Abstandsregelung ggf. eine Klassenteilung vorzunehmen. Entsprechend dem Beschulungsplan erfolgt die Beschulung im Wechsel in den geteilten Klassen, sofern die Räumlichkeiten oder die notwendigen Lehrkräfte für eine parallele Beschulung nicht zur Verfügung stehen.

 

Die Beschulung erfolgt vorrangig in den prüfungsrelevanten Fächern und Lernfeldern. Es gilt weiterhin die zu Beginn des Schuljahres erlassene Regelung, dass in diesen Fällen von der Stundentafel abgewichen werden darf.

 

Die Beschulung im BVJ und BVJ-S ist insoweit zu berücksichtigen, wie es die schulorganisatorischen Rahmenbedingungen darüber hinaus gestatten. Beschulung vollzeitschulischer Bildungsgänge: Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen an Beruflichen Gymnasien und Fachoberschulen nehmen am Präsenzunterricht teil.

 

Sofern es die Kapazitäten der BbS zulassen, sind darüber hinaus die Bildungsgänge der Fachschulen und Berufsfachschulen mit beruflichem Abschluss zu berücksichtigen. Auch hier gilt, dass der Unterricht vorrangig in den prüfungsrelevanten Fächern oder Lernfeldern erfolgt. Bezüglich einer erforderlichen Klassenteilung gelten die oben genannten Regelungen der dualen Ausbildung.

 

Die Beschulung in Berufsfachschulen ohne beruflichen Abschluss ist insoweit zu berücksichtigen, wie es die schulorganisatorischen Rahmenbedingungen darüber hinaus zulassen. Die Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen ist insbesondere für Ausbildungsberufe mit bundesweiten Berufsgesetzen sicher zu stellen, da der Erwerb des Berufsabschlusses speziellen Fehlzeitenregelungen unterliegt.

 

Für die Schulen im Land Sachsen-Anhalt bedeutet dies:

Der Unterricht an den Schulen im Land Sachsen-Anhalt findet ab dem 11. Januar 2021 zunächst bis zum 31. Januar 2021 als Distanzunterricht statt. Davon ausgenommen sind lediglich die Schülerinnen und Schüler, die im Sommer 2021 ihren Schulabschluss erwerben. Für diese Schülerinnen und Schüler findet der Unterricht ab dem 11. Januar 2021 in der Regel als Präsenzunterricht statt. Sofern es die Kurs- bzw. Klassengrößen erfordern, erfolgt dies in täglich wechselnden Halbgruppen. Das betrifft den Hauptschulabschluss in Klasse 9, den Realschulabschluss in Klasse 10, das Abitur in den Jahrgangsstufen 12 oder 13. An den berufsbildenden Schulen findet der Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler der dualen und vollzeitschulischen Bildungsgänge statt, die im Schuljahr 2020/2021 ihre Abschlussprüfungen ablegen. Dies gilt auch für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die in diesem Schuljahr an der gestreckten Abschlussprüfung (Prüfungsteil I) teilnehmen. Mit Blick auf die unterschiedlichen Beschulungszeiten und die Klassenstärken, kann der Unterricht im gesamten Klassenverband erfolgen, sofern das von der jeweiligen berufsbildenden Schule geltende Hygienekonzept dies zulässt. Abschlussprüfungen sind unter Einhaltung der Hygienebestimmungen möglich.

 

Für Kinder bis zum 12. Lebensjahr, die gemäß der geltenden SARS-COV-2-EindV einen Anspruch auf Notbetreuung haben, wird diese während der planmäßigen Unterrichts- oder Öffnungszeit der Schule in der Schule gewährleistet. Zur Absicherung der Notbetreuung in der Schule sind auch pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzusetzen.

 

Angehörige des Landespersonals an den öffentlichen Schulen im Land Sachsen-Anhalt, die über ein Attest der Betriebsärzte des für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin gebundenen Dienstleisters mas über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe für einen schweren Ver-lauf einer Covid-19-Erkrankung vorlegen, werden von der Verpflichtung Präsenzdienst zu leisten, befreit. Diese Personen erbringen ihre Arbeitsleistung ausschließlich im Distanzunterricht.

 

Die bereits verteilten Schnelltests für Lehrkräfte werden wie geplant durchgeführt. Die Schulleitungen sind gebeten, die dazu zwischenzeitlich vom Landesschulamt versendeten E-Mails mit den Anleitungen für medizinische Laien und dem Link zum Erklärungsvideo des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration zu beachten.

 

Mehr Informationen finden SIe hier!


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