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Soloselbstständige Neustarthilfe bis zu 7.500 Euro

Der Bund hat die Neustarthilfe gestartet – einen einmaligen Zuschuss von bis zu 7.500 Euro für Selbstständige, die nur geringe Betriebskosten haben, aber durch die Folgen der Corona-Pandemie Einbußen erleiden. Anträge können jetzt gestellt werden.


Zusätzliche Finanzhilfen für Soloselbstständige: Der Bund hat die Neustarthilfe gestartet – einen einmaligen Zuschuss von bis zu 7.500 Euro für Selbstständige, die nur geringe Betriebskosten haben, aber durch die Folgen der Corona-Pandemie Einbußen erleiden. Anträge können jetzt gestellt werden.

 

Soloselbstständige aus allen Wirtschaftszweigen, die in der Corona-Pandemie Umsatzeinbußen erleiden, können jetzt eine Neustarthilfe bekommen. Der einmalige Zuschuss beträgt für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni maximal 7.500 Euro.

 

Der Hintergrund: Soloselbstständige mit geringen betrieblichen Fixkosten können nur eingeschränkt Überbrückungshilfen beantragen – von den bestehenden Einschränkungen sind sie häufig jedoch besonders stark betroffen. Aufgrund geringer betrieblicher Fixkosten können sie jedoch nur eingeschränkt Überbrückungshilfen beantragen. Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes. Sie wird voll gewährt, wenn der Umsatz während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist.

Überbrückungshilfe III:

 

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III ist inzwischen freigeschaltet und online. Unternehmen, die von der Corona-Pandemie und dem aktuellen Lockdown stark betroffen sind, können für die Zeit bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung beantragen.

 

Das Wichtigste im Überblick:

 

Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021. Überbrückungshilfe III kann nur für die jeweiligen Monate im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden, in denen ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird.

 

So muss beispielsweise der Umsatz für Januar 2021 mit dem Umsatz für Januar 2019 verglichen werden. Beträgt der Umsatzeinbruch mindestens 30%, dann besteht grundsätzlich eine Antragsberechtigung für den Monat Januar 2021. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30% gegenüber dem Vergleichsmonat des Jahres 2019, entfällt die Überbrückungshilfe III für diesen Fördermonat.

 

Es werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist von der Höhe des Umsatzeinbruchs abhängig und beträgt zwischen 40% und 90%. Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt. Im Vergleich zu den bisherigen Überbrückungshilfen sind mehr Fixkosten erstattungsfähig. So werden beispielweise bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen sowie Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau eines Onlineshops) bezuschusst. Eine Antragstellung ist nur einmal für alle Monate möglich.

 

Weitere Informationen (z.B. eine Auflistung der förderfähigen Fixkosten) erhalten Sie unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html .

 

Wichtiger Hinweis:

Der Antrag kann bis zum 31.08.2021 gestellt werden. Je nachdem, wann dieser tatsächlich gestellt wird, müssen gegebenenfalls die Angaben zum Umsatzeinbruch und zu den Fixkosten für den Förderzeitraum (bis Juni 2021) durch den Unternehmer geschätzt werden. Im Rahmen der Schlussabrechnung, die erstellt werden muss, kann es zu einer (anteiligen) Rückzahlung der Überbrückungshilfe III kommen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum höher sind als die geschätzten Umsätze. Sollte der tatsächliche Umsatzeinbruch höher ausfallen als der geschätzte Umsatzeinbruch, erfolgt auf Antrag eine höhere Erstattung.

 

Neustarthilfe: Soloselbständige, die nur geringe Betriebskosten haben, können im Rahmen der Überbrückungshilfe III die „Neustarthilfe“ beantragen. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe ist nicht möglich.

 

Das Wichtigste im Überblick:

 

Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur Soloselbständige, die ihrer Tätigkeit im Haupterwerb nachgehen. Wer zum Stichtag 31.12.2020 weniger als einen Angestellten (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigt und mindestens 51% seiner Einkünfte aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt, gilt als Soloselbständigen. Der Förderzeitraum umfasst den Januar bis Juni 2021. Die Neustarthilfe beträgt in der Regel 25% des Jahresumsatzes für 2019. Mit einem einmaligen Zuschuss von maximal 7.500 € werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist.

 

Die Neustarthilfe wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar bis Juni 2021 noch nicht feststehen. Nach Ablauf des Förderzeitraums wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe des (tatsächlichen) Zuschusses berechnet, auf den die Soloselbständigen Anspruch haben.

 

Soloselbständige dürfen den Zuschuss in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60% zu verzeichnen haben. Das heißt: die volle Neustarthilfe setzt voraus, dass Sie von Januar 2021 bis Juni 2021 maximal 40% des Referenzumsatzes 2019 erzielt haben (20% des Jahresumsatzes 2019).

 

Weitere Informationen erhalten Sie unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Neustarthilfe/neustarthilfe.html?nn=1869828 .

 

Antragstellung: Die Antragstellung kann nur direkt durch den Unternehmer selbst erfolgen. Der Antrag kann einmalig bis zum 31.08.2021 gestellt werden.

 

Umsatzsteuersenkung für die Gastronomie: Der Koalitionsausschuss hat sich am 03.02.2021 darauf geeinigt, dass der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie über den 30.06.2021 hinaus befristet bis Ende 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7% abgesenkt werden soll. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Gastronomie besonders unter den derzeitigen Restriktionen leidet.

 

Hilfe gibt das Steuerbüro Kleinschmidt in Bernburg


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