· 

Sachsen-Anhalt erlaubt Öffnung von Blumenläden, Friseursalons und Baumärkten

Ab 1. März dürfen Friseursalons, Blumenläden, Gärtnereien, Garten- und Baumärkte wieder öffnen. Das hat das Kabinett mit der geänderten Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen, die bis einschließlich 10. März gilt.


Ab 1. März dürfen Friseursalons, Blumenläden, Gärtnereien, Garten- und Baumärkte wieder öffnen. Das hat das Kabinett mit der geänderten Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen, die bis einschließlich 10. März gilt.

 

5. Verordnung vom 25.02.2021
Fünfte Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 25. Februar 2021
2021-02-25-5AEVO_zur_9_SARS-CoV-2-EindV.
Adobe Acrobat Dokument 505.3 KB

 

Dienstleistungen der Fußpflege sind mit Ausnahme dekorativer Maßnahmen am Fuß zulässig. Termine in Friseursalons müssen ebenso wie für die Fußpflege vorab telefonisch oder elektronisch gebucht werden. Die Öffnung betrifft nicht nur die Ladengeschäfte, die Friseurhandwerk und Dienstleistungen der kosmetischen Fußpflege anbieten, sondern auch die mobilen Angebote, wie zum Beispiel Friseurbesuche oder Fußpflege in Pflegeheimen, sind gestattet. Medizinisch notwendige Behandlungen durch Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden oder Podologen, sind unter Einhaltung der Hygieneregeln möglich.

 

Die Kontaktbeschränkungen im privaten Umfeld bleiben bestehen. Erlaubt sind private Zusammenkünfte nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person sowie den zu den Hausständen gehörenden Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

Schulen öffnen schrittweise, die Kindertagesstätten gehen in den eingeschränkten Regelbetrieb.

 

Fahr- und Flugschulen können ab 1. März für Kleingruppen bis maximal fünf Personen einschließlich des Dozenten wieder öffnen. Bei der praktischen Ausbildung muss ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Geschäfte, Gastronomie, Sport- und Kulturstätten bleiben weiter geschlossen.

 

Der Sportbetrieb auf öffentlichen und privaten Sportanlagen und in Schwimmbädern ist untersagt. Ausgenommen sind unter anderem Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand, der Sportbetrieb von Berufsportlern, von Kaderathletinnen und -athleten, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes oder einem Landeskader eines Landesfachverbandes des LandesSportBundes Sachsen-Anhalt e.V. angehören sowie Schüler und Schülerinnen der Eliteschulen des Sports.