· 

Steuerliche Entlastungen für ehrenamtlich Tätige, Firmen und Familien

Das Jahr 2021 bringt steuerliche Entlastungen für ehrenamtlich Tätige, Firmen und Familien


Für das Ehrenamt gelten folgende Verbesserungen

 

Der Steuerfreibetrag für Einnahmen zum Beispiel aus der Tätigkeit als Übungsleiter wird von 2.400 auf 3.000 Euro angehoben. Der Freibetrag für die Ehrenamtspauschale steigt von 720 auf 840 Euro. Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden wird von 200 auf 300 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag ist keine Spendenbescheinigung erforderlich. Es genügen ein Kontoauszug und ein Beleg des Zuwendungsempfängers über die Berechtigung, Spenden entgegennehmen zu dürfen.

 

Gemeinnützige Vereine unterliegen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe erst dann der Körperschaft- und/oder Gewerbesteuer, wenn ihre Bruttoeinnahmen 45.000 Euro übersteigen – bislang lag die Freigrenze bei 35.000 Euro. Kleinere Vereine werden unterstützt, indem die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 Euro abgeschafft wird.

 

Erhöhung des Grundfreibetrags

 

Der Grundfreibetrag, der die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums sicherstellt, wird um 336 Euro auf 9.744 Euro im Jahr 2021 und um weitere 240 Euro auf 9.984 Euro im Jahr 2022 angehoben. Ein Lediger muss daher in 2021 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9.744 Euro Steuern zahlen. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird im Einklang mit der Anhebung des Grundfreibetrags ab 2021 in gleicher Weise angehoben, also von 9.408 Euro auf 9.744 Euro im Jahr 2021 und auf 9.984 Euro im Jahr 2022.

 

Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen

 

Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung werden verdoppelt. Gleichzeitig wird ein Pauschbetrag künftig bereits für Menschen mit Behinderung ab einem Behinderungsgrad von mindestens 20 gewährt. Bei Menschen mit einem Behinderungsgrad von unter 50 wird zur Gewährung des Pauschbetrags künftig auf die bisher zusätzlich zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen verzichtet. Außerdem wird eine behinderungsbedingte Fahrtkosten- Pauschale gesetzlich verankert.

 

Verbesserungen gibt es auch beim Pflegepauschbetrag. Dieser wird bei der häuslichen Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 oder bei Hilflosigkeit auf 1.800 Euro erhöht. Gleichzeitig werden Pflege-Pauschbeträge bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 Euro) und 3 (1.100 Euro) eingeführt.

 

Entlastungen für Familien

 

Im Rahmen des zweiten Familienentlastungsgesetzes wird das Kindergeld pro Kind ab dem 1.1.2021 um 15 Euro pro Monat erhöht. Das Kindergeld beträgt monatlich 

  • für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro,
  • für das dritte Kind 225 Euro, für das vierte und
  • für jedes weitere Kind jeweils 250 Euro.

Außerdem werden der für ein Kind insgesamt zu berücksichtigende Kinderfreibetrag von 5172 Euro um 288 Euro auf 5 460 Euro und der für ein Kind insgesamt zu berücksich­­tigende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2640 Euro um ebenfalls 288 Euro auf 2928 Euro erhöht.

 

Daraus ergibt sich eine Anhebung der zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge von derzeit insgesamt 7812 Euro um 576 Euro auf einen Beitrag von insgesamt 8388 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

 

Hilfen für Alleinerziehende

 

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist ab 2020 von zuvor 1.908 Euro auf 4.008 Euro pro Jahr erhöht worden. Die zunächst auf die Jahre 2020 und 2021 vorgesehene Befristung ist mit dem Jahressteuergesetz aufgehoben worden.

 

Entlastungen für Pendler

 

Die Entfernungspauschale wird ab dem 21. Kilometer für 2021 bis 2023 von 0,30 Euro auf 0,35 Euro angehoben, für 2024 bis 2026 von 0,35 Euro auf 0,38 Euro. Geringverdienende, bei denen die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer zu keiner steuerlichen Minderung führt, können mit einer Mobilitätsprämie entlastet werden.

 

Einführung der Homeoffice-Pauschale

 

Für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 wird eine Homeoffice- Pauschale von 5 Euro pro Tag, höchstens 600 Euro im Jahr, eingeführt. Steuerpflichtige können einen pauschalen Betrag von 5 Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde. Das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers ist hierfür nicht erforderlich. Die Homeoffice-Pauschale wird, wie andere Werbungskosten wie z. B. Weiterbildungskosten und Kosten für Arbeitskleidung, auf den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro angerechnet.

 

Unterstützung für Gastronomie und Kurzarbeiter

 

Im Gastronomiebereich beläuft sich die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 auf 7 statt 19 Prozent (Getränke sind von der Steuersenkung ausgenommen).

 

Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und zum Saison- Kurzarbeitergeld sind steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nicht übersteigen und für Lohnzahlungszeiträme gezahlt werden, die vor dem 1. Januar 2022 enden. Sonderleistungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer, die zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Pandemie und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, bleiben im Zeitraum 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 bis zur Höhe von 1.500 Euro steuerfrei. Dieser Steuerfreibetrag kann in diesem Zeitraum nur einmal in Anspruch genommen werden.

 

Entlastungen für Unternehmen

 

Der steuerliche Verlustrücktrag wird befristet erweitert. Die Höchstbetragsgrenzen werden für Verluste des Veranlagungszeitraums 2020 und 2021 bei der Einzelveranlagung von 1 Million Euro auf 5 Millionen Euro und bei der Zusammenveranlagung von 2 Millionen Euro auf 10 Millionen Euro angehoben.

 

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder hergestellt werden, kann eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, in Anspruch genommen werden. Der Ermäßigungsfaktor zur Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer wird vom 3,8-fachen auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht (§ 35 EStG).


Kommentar schreiben

Kommentare: 0