· 

Umsetzung neuer Testpflichten für Praxen, Krankenhäuser und Pflegepersonal

Die mit dem Infektionsschutzgesetz (§ 28 b IfSG) vorgeschriebenen Testpflichten für Geimpfte und Genesene vor allem in Arztpraxen und Kliniken sollen erleichtert werden.


Bis zur Klärung von Rechtsfragen bei den neuen Testpflichten für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Pflege soll von der Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren abgesehen werden. Darüber hat das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am Freitag die betroffenen Einrichtungen und zuständigen Behörden informiert. Hintergrund ist die mit dem Infektionsschutzgesetz (§ 28 b IfSG) am Mittwoch in Kraft getretene Regelung, nach der alle Beschäftigten in Arztpraxen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen – unabhängig von ihrem Impfstatus – zu einem täglichen Test vor Arbeitsantritt verpflichtet sind.

 

Die Gesundheitsminister und -ministerinnen der Länder haben den Bundesgesetzgeber bereits aufgefordert, klarzustellen, dass für immunisierte Beschäftigte in bestimmten Einrichtungen (§ 28b Absatz 2 IfSG) zwei verpflichtende Antigen-Schnelltests pro Woche ausreichend sind. Diese Tests können vom Arbeitgeber bereitgestellt und in Eigenanwendung durchgeführt werden. Zudem hat die GMK am Donnerstag gefordert, nicht bzw. nur sehr schwer umsetzbare Dokumentations- und Berichtspflichten auszusetzen. Nach Auffassung der Gesundheitsminister und -ministerinnen ist eine generelle tägliche Testpflicht vor allem bei Personal in Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Krankenhäusern angesichts der ohnehin hohen Belastungen durch die Corona-Pandemie unzumutbar.

 

Bis wichtige Auslegungs- und Umsetzungsfragen geklärt sind, sind die Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen-Anhalt als Vollzugsbehörden gebeten worden, deshalb derzeit von der Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren abzusehen.


Kommentar schreiben

Kommentare: 0