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Corona-Pandemie: Finanzielle Unterstützung für Familien

Die Corona-Pandemie hat für viele Familien weitreichende finanzielle Folgen. Welche Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung gibt es?


 

Die Corona-Pandemie ist eine große Herausforderung für die Gesellschaft und stellt insbesondere für Familien eine Belastungsprobe dar. Die Bundesregierung unterstützt sie deshalb in mehreren Bereichen finanziell, damit Familien die Folgen der Pandemie besser bewältigen können.

 

Lohnersatzleistung bei Kinderbetreuung zu Hause

Aufgrund der Corona-Pandemie kann es nach wie vor zu Schließungen oder einem eingeschränkten Betrieb von Kitas und Schulen kommen. Wer seine Kinder deshalb zu Hause betreuen muss, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf zusätzliche Kinderkrankentage oder eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Näheres erfahren Sie hier.

 

Corona-Auszeit für Familien

Damit sie sich von den Strapazen der Corona-Pandemie erholen können, ermöglicht das Bundesfamilienministerium Familien mit kleineren oder mittleren Einkommen oder mit Angehörigen mit einer Behinderung einen kostengünstigen Familienurlaub.

 

Kinderzuschlag (KiZ)

Familien mit kleinen Einkommen können einen monatlichen Kinderzuschlag (KiZ) von bis zu 209 Euro pro Kind erhalten. Ob und in welcher Höhe der KiZ gezahlt wird, hängt von mehreren Faktoren ab - vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder. So kann eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern und einer Warmmiete von 690 Euro den KiZ erhalten, wenn das gemeinsame Bruttoeinkommen rund 1500 bis 3400 Euro beträgt. Wer den Kinderzuschlag erhält, ist zudem von den Kita-Gebühren befreit und kann zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.

 

Um die Beantragung zu vereinfachen, wurde die Vermögensprüfung vorübergehend erleichtert. Eltern müssen demnach keine Angaben mehr zu ihrem Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2022.

 

Ob Sie Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, können Sie mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen. Den Antrag auf Kinderzuschlag können Sie online stellen.

 

Kurzarbeitergeld

Wenn Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie die Arbeitszeit ihrer Angestellten reduzieren müssen, können die Beschäftigten Kurzarbeitergeld erhalten. Damit wird ein Teil ihres Verdienstausfalls durch die Bundesagentur für Arbeit ausgeglichen. Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

 

Die Bundesregierung hat den Zugang zum Kurzarbeitergeld - befristet bis zum 31. März 2022 - vereinfacht und erweitert: Für Betriebe reicht es, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind, damit sie Kurzarbeit beantragen können. Die von den Arbeitgebern während der Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge werden in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2022 zu 50 Prozent erstattet.

 

Außerdem wurde das Kurzarbeitergeld erhöht. Normalerweise beträgt es 60 Prozent (beziehungsweise 67 Prozent für Eltern) des fehlenden Nettoentgelts. Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent haben, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent (beziehungsweise 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) angehoben. Ab dem siebten Monat steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (beziehungsweise 87 Prozent für Haushalte mit Kindern). 

 

Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Website des Bundesarbeitsministeriums. Auch die Bundesagentur für Arbeit hat Informationen für Unternehmen sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammengestellt.

 

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung

Um Menschen vor einer existenziellen Notlage zu bewahren, wurde der Zugang zur Grundsicherung vereinfacht. Das bedeutet zum Beispiel, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunftskosten übernommen werden, sodass niemand pandemiebedingt seine Wohnung aufgeben muss. Außerdem wird die Vermögensprüfung nur eingeschränkt durchgeführt, sodass Vermögen, welches zum Beispiel für das Alter zurückgelegt wurde, nicht aufgebraucht werden muss, um Lebensunterhaltsleistungen zu erhalten. Die Regelung gilt befristet bis 31. März 2022.

 

Weitere Informationen dazu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammengestellt.

 

Anpassung des Elterngeldes

Einkommensverluste, die werdende Eltern zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 wegen der Corona-Pandemie hatten, können Eltern - wenn sie das möchten - bei der Berechnung des Elterngeldes ausklammern. Das bedeutet: Diese Monate werden übersprungen, stattdessen wird das Einkommen aus davorliegenden Monaten für die Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt.

 

Einkommensersatzleistungen, zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Kinderkrankengeld, reduzieren das Elterngeld von Eltern nicht, die während des Bezugs von Elterngeld in Teilzeit arbeiten. Das stellt die Elterngeldregelung zur Anrechnung sicher. Sie regelt, dass sich die Höhe des Elterngeldes für teilzeitarbeitende Eltern nicht verändert, wenn sie Einkommensersatzleistungen beziehen.

 

Durch die letzte Reform des Elterngeldes wurde zudem der Partnerschaftsbonus für alle Geburten ab dem 1. September 2021 flexibilisiert und verbessert. Dies hilft auch Eltern, die während des Bezugs des Partnerschaftsbonus von der Corona-19-Pandemie betroffen sind. 

 

Studium und Ausbildung

Wer Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bekommt, erhält diese auch weiterhin, wenn Lehr- und Prüfangebote eingeschränkt oder der Unterrichtsbeginn insgesamt verschoben wurde. Auch die Förderhöchstdauer für Studierende kann verlängert werden. Zudem können Überbrückungshilfen in Form von zinslosen KfW-Studienkrediten oder als nicht rückzahlbare Zuschüsse für nachweislich besonders bedürftige Studierende beantragt werden. Weitere Informationen hierzu hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zusammengestellt.


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