· 

Ukrainische Flagge an Dienstgebäuden in Sachsen-Anhalt

Anlässlich des ersten Jahrestages des völkerrechtswidrigen russischen Überfalls auf die Ukraine kann an den Dienstgebäuden des Landes am Freitag, den 24. Februar 2023, die Beflaggung mit der Nationalflagge der Ukraine (Vollmast) erfolgen.


Anlässlich des ersten Jahrestages des völkerrechtswidrigen russischen Überfalls auf die Ukraine kann an den Dienstgebäuden des Landes am Freitag, den 24. Februar 2023, die Beflaggung mit der Nationalflagge der Ukraine (Vollmast) erfolgen.

 

365 Tage unvorstellbares Leid in der Ukraine, 365 Tage enorme Unterstützung auf allen Ebenen in Sachsen-Anhalt ‑ am 24. Februar 2023 jährt sich zum ersten Mal der völkerrechtswidrige russische Angriffskrieg auf den souveränen Staat Ukraine.

 

In den vergangenen zwölf Monaten sind nach Angaben der Kommunen bisher 29.708 Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine direkt in den Landkreisen und kreisfreien Städten aufgenommen worden, darunter sind mindestens 2.729 Kinder im Kindergarten- und 6.954 Kinder im schulpflichtigen Alter (Stand: 20. Februar 2023, 15:00 Uhr).

 

Innenministerin Dr. Tamara Zieschang: „Sachsen-Anhalt hat von der ersten Minute an eine enorme Hilfsbereitschaft und Solidarität mit der Ukraine gezeigt. In den Kommunen wird seit Monaten ein beeindruckender Beitrag zur Bewältigung aller Aufgaben rund um die Unterbringung, Versorgung und Integration von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine geleistet. Dafür ist allen in den kommunalen Verwaltungen sehr herzlich zu danken. Darüber hinaus hat mich das bemerkenswerte private Engagement in vielen Teilen unserer Gesellschaft, ob bei der Suche nach einer Wohnung oder Arbeitsstätte oder der Unterstützung bei Fragen rund um Behördengänge und so vielem mehr, zutiefst beeindruckt.“

 

Neben der Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine haben sich Bund und Länder bereits Anfang März 2022 darauf verständigt, die medizinische Versorgung u. a. von verletzten Zivilistinnen und Zivilisten aus der Ukraine in der sogenannten Kleeblatt-Struktur zu organisieren. Bislang wurde der Transport und die Verlegung von 128 Patientinnen und Patienten im Kleeblatt Ost koordiniert. Für die Abstimmung der überregionalen Verlegungen innerhalb des Kleeblatts Ost (Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Berlin) gibt es einen Koordinator als sogenannten Single Point of Contact. Diese Funktion wird vom Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt übernommen.

 

Seit dem 4. März 2022 erhalten vorübergehenden Schutz und damit einen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz:

  • ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und
  • Familienangehörige der unter den in den beiden Spiegelstrichen zuvor genannten Personen,
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren,
  • sonstige Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig, und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufent-halt, in der Ukraine aufgehalten haben (z. B. Studierende) und nicht sicher und dauer-haft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können, und
  • ukrainische Staatsangehörige, die sich vor dem 24. Februar 2022 bereits mit einem Auf-enthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten haben. Sie können einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz stellen, wenn
  • die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels aufgrund rechtlicher Vor-gaben oder nicht mehr gegebener Erteilungsvoraussetzungen nicht möglich ist oder
  • während der zeitlichen Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Erteilungsgrund entfallen ist und dessen nachträgliche Befristung in Betracht zu ziehen wäre.

Kommentar schreiben

Kommentare: 0