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Zwei Jahre Krieg in der Ukraine, Zahlen und Fakten


Aktuell sind nach Angaben der Kommunen 32.314 Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine direkt in den Landkreisen und kreisfreien Städten untergebracht, darunter befinden sich 2.391 Kinder im Kindergarten- und 6.891 Kinder im schulpflichtigen Alter.

Am 24. Februar 2024 jährt sich zum zweiten Mal der völkerrechtswidrige russische Angriffskrieg auf den souveränen Staat Ukraine. Seit Kriegsbeginn hat Sachsen-Anhalt vielen Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine Schutz gewährt. Aktuell sind nach Angaben der Kommunen 32.314 Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine direkt in den Landkreisen und kreisfreien Städten untergebracht, darunter befinden sich 2.391 Kinder im Kindergarten- und 6.891 Kinder im schulpflichtigen Alter.

 

Innenministerin Dr. Tamara Zieschang: „Die Menschen in Sachsen‑Anhalt haben von der ersten Minute an eine enorme Hilfsbereitschaft für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine gezeigt. Und auch die Kommunen leisten eine beeindruckende Arbeit bei der Unterbringung, Versorgung und Integration. Alles das unterstreicht unsere Solidarität mit der Ukraine und mit den Opfern des russischen Überfalls.“

Die Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine verteilten sich – wie folgt – auf die Landkreise und kreisfreien Städte (Stand: 19. Februar 2024, 15:00 Uhr):
Die Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine verteilten sich – wie folgt – auf die Landkreise und kreisfreien Städte (Stand: 19. Februar 2024, 15:00 Uhr):

Seit dem Angriffsbefehl des russischen Präsidenten Wladimir Putin am 24. Februar 2022 auf den souveränen Staat Ukraine sind Millionen von Menschen auf der Flucht vor Krieg und Zerstörung.

 

Nach Angaben der Kommunen sind bisher 32.314 Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine direkt in den Landkreisen und kreisfreien Städten aufgenommen worden, darunter sind mindestens 2.391 Kinder im Kindergarten- und 6.891 Kinder im schulpflichtigen Alter (Stand: 19. Februar 2024, 15:00 Uhr).

 

Umsetzung in Sachsen-Anhalt

 

Die am 9. März 2022 in Kraft getretene „Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung“ des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gibt den Kriegsflüchtlingen die erforderliche Zeit für die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet und bewahrt die Ausländerbehörden vor einer kurzfristigen Überlastung. Dies wird erreicht, indem die Verordnung Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben, für einen Übergangszeitraum vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Sie können außerdem den Aufenthaltstitel, der nach diesem Übergangszeitraum erforderlich ist, während der Gültigkeit der Verordnung im Bundesgebiet einholen.

 

Für ukrainische Staatsangehörige gelten diese Regelungen darüber hinaus auch, wenn sie sich am 24. Februar 2022 zwar nicht in der Ukraine aufgehalten haben, aber dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hatten und sich am 24. Februar 2022 bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, ohne im Besitz eines zu einem längerfristigen Aufenthalt berechtigenden Aufenthaltstitels zu sein.

Damit werden z.B. ukrainische Touristen erfasst, die sich am 24. Februar 2022 zu einem Besuch in Deutschland aufgehalten haben und (ohne Visum) mit einem biometrischen Pass oder mit einem zeitlich befristeten Schengen-Visum eingereist sind.

 

Die „Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung“ ist am 9. März 2022 in Kraft getreten, findet rückwirkend zum 24. Februar 2022 Anwendung und wurde zuletzt durch die „Vierte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung“ vom 24. Mai 2023 bis zum 2. Juni 2024 verlängert. Der umfasste Personenkreis wird für Einreisen bis zum 4. März 2024  vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für einen Zeitraum von 90 Tagen ab Einreise in das Bundesgebiet befreit. Mit Beantragung des Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG wird eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt.

 

Zugang zu Leistungen

 

Seit dem 1. Juni 2022 werden hilfebedürftige Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine vom Anwendungsbereich des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB II/XII) erfasst, so dass die vorherige Bedarfsdeckung durch die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) entsprechend umgestellt wird. Voraussetzung für einen Anspruch auf SGB II/XII-Leistungen ist insbesondere, dass die Kriegsflüchtlinge erkennungsdienstlich behandelt worden sind, einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz beantragt haben und ihnen diesbezüglich eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt oder bereits ein Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erteilt wurde und sie einen Antrag bei dem Jobcenter gestellt haben. Nach Möglichkeit sollen neu ankommende hilfebedürftige Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine unmittelbar in den Leistungsbezug des SGB eintreten. Liegen dafür einzelne Voraussetzungen (noch) nicht vor, besteht weiterhin zunächst ein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG.

 

Einordnung der Zahlen:

 

Sachsen-Anhalt hat von Beginn an auf Meldungen aus den Kommunen zur Aufnahme und Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine als Planungsgrundlage gesetzt. Seither sind weitere Informationen und Statistiken dazugekommen, mit denen sich die von den Kommunen gemeldeten Aufnahmezahlen plausibilisieren lassen (zum Beispiel Registrierungen im Ausländerzentralregister, Anmeldung des SGB-II-Bezugs) und es zeigt sich, dass die Meldungen aus den Kommunen belastbar sind.

 

Die Zahl der aufgenommenen Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine unterliegt ständigen Veränderungen durch Ein- und Ausreisen. Nach wie vor treffen kontinuierlich Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in Sachsen-Anhalt ein, um hier Schutz zu suchen. Zugleich reisen aber Kriegsflüchtlinge trotz des anhaltenden Krieges in die Ukraine zurück oder in andere Staaten weiter. Nicht alle der Zurück- oder Weiterreisenden melden sich unmittelbar bei den Ausländer- und Meldebehörden ab, so dass diese erst mit Zeitverzug registriert werden.

 

Bereits zu Beginn des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs auf den souveränen Staat Ukraine haben wir darauf verwiesen, dass ukrainische Staatsbürger mit biometrischem Pass visumfrei in Staaten der Europäischen Union einreisen können – ebenso unkompliziert können sie auch zurück- und weiterreisen.

 

Die Landkreise und kreisfreien Städte führen vor diesem Hintergrund in gewissen Abständen Prüfungen und Bereinigungen des Personenbestandes durch, um Kriegsflüchtlinge aus der Statistik zu entfernen, die sich nicht mehr in Sachsen-Anhalt aufhalten, und dem anhaltenden Zu- und Abgangsgeschehen Rechnung zu tragen. Diese Bereinigungen werden je nach Kommune in unterschiedlichen Intervallen durchgeführt. Derartige Bestandsüberprüfungen können im Ergebnis dazu führen, dass die mitgeteilte Zahl der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die sich in Sachsen-Anhalt aufhalten, binnen eines Tages sinkt.


Seit dem 1. Juni 2022 werden hilfebedürftige Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine vom Anwendungsbereich des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB II/XII) erfasst, so dass die vorherige Bedarfsdeckung durch die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) entsprechend umgestellt wird.

 

Insgesamt beziehen 15.874 Personen im Salzlandkreis Bürgergeld über das Jobcenter. Unter den in Summe 3.731 Leistungsbeziehenden (Stand: 31. Januar 2024) mit ausländischer Nationalität sieht die Verteilung wie folgt aus:

 

Quelle: Jobcenter Salzlandkreis
Quelle: Jobcenter Salzlandkreis

Die Anzahl der Flüchtlinge mit Bürgergeldbezug im Salzlandkreis

Quelle: Jobcenter Salzlandkreis
Quelle: Jobcenter Salzlandkreis

Entwicklung der Ausgaben für Bürgergeldzahlungen im Salzlandkreis

Quelle. Jobcenter Salzlandkreis
Quelle. Jobcenter Salzlandkreis

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