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Erleichterungen im kommunalen Haushaltsrecht


Um die Kommunen beim Abbau der noch vorhandenen Rückstände bei der Erstellung der Jahresabschlüsse zu unterstützen und ihnen Planungssicherheit zu geben, werden die bislang nur bis zum Haushaltsjahr 2022 vorgesehenen Erleichterungen für die Aufstellungen und Prüfung der Jahresabschlüsse auch für die Haushaltsjahre 2023, 2024 und 2025 zugelassen.

Seit 2013 besteht die Pflicht zum Aufstellen von doppischen Jahresabschlüssen. Um die Kommunen bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse zu unterstützen, werden bislang bis zum Haushaltsjahr 2022 Erleichterungen für die Aufstellungen und Prüfung der Jahresabschlüsse zugelassen. Die Genehmigung der kommunalen Haushalte ist ab dem Haushaltsjahr 2025 von der Übergabe des Jahresabschlusses des Vorvorjahres an das Rechnungsprüfungsamt abhängig. Um die Kommunen beim Abbau der noch vorhandenen Rückstände bei der Erstellung der Jahresabschlüsse zu unterstützen und ihnen Planungssicherheit zu geben, werden die bislang nur bis zum Haushaltsjahr 2022 vorgesehenen Erleichterungen für die Aufstellungen und Prüfung der Jahresabschlüsse auch für die Haushaltsjahre 2023, 2024 und 2025 zugelassen.

 

Kommunalministerin Dr. Tamara Zieschang: „Mit der neuen Erlassregelung wollen wir die Kommunen darin unterstützen, die Zahl der noch fehlenden Jahresabschlüsse zügig abzubauen. Durch die Verlängerung der Erleichterungen bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse bis einschließlich zum Haushaltjahr 2025 haben die Kommunen zugleich Planungssicherheit für die Aufstellung ihrer Abschlüsse.“

 

Mit den Erleichterungen haben die Kommunen weiterhin die Möglichkeit, Jahresabschlüsse vergangener Haushaltsjahre verkürzt aufzustellen und im Paket den Rechnungsprüfungsämtern vorzulegen.

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