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300 Euro Energiepreispauschale für Fahrtkosten, selbständige Steuerpflichtige erhalten Post vom Finanzamt

Die Energiepreispauschale von 300 Euro soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, die typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihren Einkünfteerzielung stehen, Selbstständige oder Gewerbetreibende bekommen in den nächsten Tagen Post vom Finanzamt.


Die Energiepreispauschale (im Folgenden nur noch „EPP“) von 300 Euro soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind. Die EPP ist sozial ausgestaltet. Sie ist in der Regel steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert. Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten.

 

Selbständige Steuerpflichtige erhalten Post vom Finanzamt

 

Wer seine Einkommenssteuer im Voraus bezahlt, wie etwa Selbstständige oder Gewerbetreibende, bekommt in den nächsten Tagen Post vom Finanzamt. Hintergrund ist die im September bevorstehende Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro.

 

Anspruchsberechtigt sind zunächst alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen. Dazu zählen: Personen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuert werden.

 

Nicht anspruchsberechtigt sind nach den Vorgaben der Bundesregierung Bürgerinnen und Bürger, die ausschließlich andere Einkünfte - wie beispielsweise Renten oder Versorgungsbezüge - erhalten.

 

Für Selbständige gilt: Die Finanzämter verrechnen die EPP einmalig mit der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das dritte Quartal zum 10. September 2022. Dazu versenden die Finanzämter jetzt neue Bescheide über die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Ein Antrag ist nicht erforderlich.

 

Sofern die Einkommensteuer-Vorauszahlung weniger als 300 Euro beträgt, erfolgt eine Herabsetzung auf 0 Euro. Das Finanzamt berücksichtigt den restlichen Betrag dann bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 2022.

 

Wer neben seiner Selbstständigkeit angestellt ist, bekommt die Pauschale nur vom Arbeitgeber ausbezahlt.

 

Die EPP ist bei Anspruchsberechtigten mit Gewinneinkünften steuerpflichtig. Sie ist bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 2022 als Leistung bei den sonstigen Einkünften zu besteuern. Eine Freigrenze besteht nicht.

 

Für Arbeitnehmer gilt: Die EPP wird ihnen mit dem Entgelt für September vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie am 1. September 2022 in einem Dienstverhältnis stehen. Ein Antrag ist nicht erforderlich.

 

Wer am 1. September 2022 nicht in einem Dienstverhältnis steht, aber mindestens an einem Tag in 2022 als Arbeitnehmer tätig war, erhält die EPP erst, wenn er für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung bei seinem zuständigen Finanzamt einreicht.

 

Die EPP unterliegt dem Lohnsteuerabzug. Der Arbeitgeber zahlt die EPP also gekürzt um den individuellen Lohnsteuerabzug aus. Die EPP ist jedoch keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung.

 

Zusammenveranlagung

Bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten kann jeder eine EPP erhalten. Bei Arbeitnehmern erfolgt dann eine Auszahlung über den Arbeitgeber und bei Selbstständigen über die Einkommensteuer-Vorauszahlung.

 

Fragen und Antworten

Die Finanzverwaltung hat ausführliche FAQ zur EPP erarbeitet. Sie beantworten unter anderem Fragen zur Anspruchsberechtigung, Festsetzung, Auszahlung und Steuerpflicht. Die FAQ sind auf der Internetseite des Finanzministeriums zu finden: https://lsaurl.de/Energiepreispauschale

 

Hintergrund: Mit Blick auf die Folgen der Corona-Pandemie und des russischen Kriegs gegen die Ukraine hatten Bund und Länder Maßnahmen beschlossen, um Bürgerinnen und Bürger finanziell zu entlasten. Die EPP ist eine dieser Maßnahmen. Das Ziel ist, auf diesem Weg diejenigen zu unterstützen, die wegen ihrer Arbeit typischerweise Fahrtkosten haben und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich belastet sind.

 

Welche Bedeutung hat der 1. September 2022 für die EPP?

 

Gesetzlich geregelt ist, dass der Anspruch auf die EPP am 1. September 2022 entsteht. Der 1. September 2022 markiert aber keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.

 

Welche Auswirkungen hat die EPP auf die Einkommensteuer?

 

Die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 festgesetzte EPP mindert die festgesetzte Einkommensteuer im Wege der Anrechnung für das Jahr 2022, d. h. sie wird von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen. Ist die festgesetzte EPP höher als die festgesetzte Einkommensteuer, kommt es zu einer Erstattung des übersteigenden Betrags an den Anspruchsberechtigten. Zahlt der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer aus, wird die EPP in der Einkommensteuerveranlagung weder festgesetzt noch angerechnet.

 

Wann zahlt der Arbeitgeber die EPP an seine Arbeitnehmer aus?

 

Arbeitgeber haben die EPP in der Regel im September 2022 an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen. Bei vorschüssiger Lohn-/Gehalts-/Bezügezahlung ist eine Auszahlung mit der Abrechnung für den Lohnzahlungszeitraum September 2022 aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich ab, kann die EPP an den Arbeitnehmer davon abweichend im Oktober 2022 ausgezahlt werden (Wahlrecht). Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich ab, kann er ganz auf die Auszahlung an seine Arbeitnehmer verzichten. Die Arbeitnehmer können in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.

 

Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestehen keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgt.

 

Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale


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Kommentare: 3
  • #1

    Hans-Jürgen Koch (Freitag, 29 Juli 2022 16:14)

    Darf man erfahren wer das Bild gemacht hat. Hätte Interesse dran, da der LKW im Hintergrund einer von der Firma ist wo ich arbeite.

  • #2

    wrBEIRqX (Mittwoch, 07 September 2022 04:07)

    1

  • #3

    CpjJwWHV (Samstag, 13 Januar 2024 00:10)

    1