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Seit 1. Juli müssen Grundstückseigentümer Steuererklärung einreichen

Ab 20. Juni 2022 wird jede Eigentümerin und jeder Eigentümer von Grundstücken in Sachsen-Anhalt vom Finanzamt ein individuelles Informationsschreiben zur Grundsteuerreform erhalten.


Ab 20. Juni 2022 wird jede Eigentümerin und jeder Eigentümer von Grundstücken in Sachsen-Anhalt vom Finanzamt ein individuelles Informationsschreiben zur Grundsteuerreform erhalten. In diesem Informationsschreiben werden konkrete Angaben zum betroffenen Grundstück gemacht und weitere Hinweise zur Erklärungsabgabe gegeben. Auch das für die Erklärung notwendige Aktenzeichen wird mitgeteilt.

 

Informationen zur Grundsteuer werden gleichzeitig auf der Internetseite des Finanzministeriums (lsaurl.de/Grundsteuer) und auf der länderübergreifenden Internetseite (www.grundsteuerreform.de) veröffentlicht.

 

Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (LVermGeo) wird am 20. Juni 2022 den Grundsteuer-Viewer zur Datenbereitstellung für die Grundsteuerwerterklärung zur kostenfreien Nutzung freischalten. Der Grundsteuer-Viewer wurde zur Unterstützung der Finanzverwaltung bei der Umsetzung der Grundsteuerreform entwickelt. Mit diesem Portal können Bürgerinnen und Bürger die für die Grundsteuererhebung erforderlichen Informationen für das Grundvermögen sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen jederzeit digital abrufen. Der Grundsteuer-Viewer des LVermGeo ist über die Internetseite (www.grundsteuerdaten.sachsen-anhalt.de) erreichbar. Er reiht sich ein in die Online-Angebote anderer Bundesländer zur Unterstützung bei der Umsetzung der Grundsteuerreform. So werden alle für die Erklärungsabgabe notwendigen Grundstücksangaben einschließlich des Bodenrichtwerts beim Grundvermögen bzw. der Ertragsmesszahl beim land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit dem Stand des Hauptfeststellungszeitpunktes 01.01.2022 kostenfrei zur Verfügung gestellt. Neben ihrer bildlichen Darstellung im Grundsteuer-Viewer können die Daten auch in einem Informationsblatt eingesehen und ausgedruckt werden. Die Beantragung eines Grundbuchauszugs ist für Grundsteuerzwecke nicht erforderlich.

 

Zwischen 1. Juli und 31. Oktober 2022 ist die Erklärung elektronisch über das „Portal ELSTER - Ihr Online-Finanzamt“ unter www.elster.de schnell und bequem abzugeben. Dieser Weg ist sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Finanzämter der einfachste und schnellste Weg. Um allen den Zugang dafür zu ermöglichen, kann auch ein bestehender Zugang zu ELSTER eines Angehörigen zur Erklärungsabgabe genutzt werden. Kinder können damit beispielsweise für ihre Eltern die Erklärung elektronisch abgeben. Bei der elektronischen Erklärungsabgabe können zudem die Angehörigen der steuerberatenden Berufe helfen. Auch die Hausverwaltungen können die Erklärungsabgabe übernehmen.

 

Selbstverständlich werden auch die Belange derjenigen, die keinerlei Möglichkeit haben die Erklärung elektronisch abzugeben, berücksichtigt. In begründeten Ausnahmefällen werden von den Finanzämtern Papier-Vordrucke bereitgestellt und Papier-Erklärungen angenommen.

 

Was ist im Jahr 2022 zu tun?

 

Eigentümerinnen und Eigentümer müssen für jedes Grundstück – ob selbstgenutzt oder vermietet – auf den Stichtag 01.01.2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben. Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgte durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 30. März 2022. Von der Finanzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt werden keine Einzelaufforderungen versandt.

 

Allerdings bekommen im Juni 2022 alle Eigentümer und Eigentümerinnen ein Informationsschreiben mit einem nochmaligen Hinweis auf die Erklärungsabgabe und weiteren wichtigen Informationen. Ab Juli 2022 können Sie die Erklärung einreichen. Gemäß § 228 Absatz 6 Bewertungsgesetz sind die Erklärungen grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.

 

Die Erklärungen sind spätestens bis zum 31. Oktober 2022 abzugeben. Diese Frist gilt auch, wenn Sie steuerlich beraten sind.

 

Welche Angaben sind in der Erklärung erforderlich und wo finden Sie diese Daten?

Für jedes Grundstück sind zunächst allgemeine Angaben erforderlich: Aktenzeichen, Lage des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Straße und Hausnr., Gemarkung, Flur, Flurstücknummer usw.) Die Ermittlung des Grundsteuerwerts erfolgt für Wohngrundstücke im Ertragswertverfahren, für Nichtwohngrundstücke im Sachwertverfahren. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird der Grundsteuerwert über den Ertragswert ermittelt.

 

  • Wohngrundstücke:

Im Ertragswertverfahren sind Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke sowie Wohnungseigentum zu bewerten. In der Feststellungserklärung sind insbesondere folgende Angaben zu machen: Grundstücksart, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Anzahl der Wohnungen, Wohnfläche, bei Wohnungseigentum der Miteigentumsanteil, Baujahr und ggf. Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze.

 

  • Nichtwohngrundstücke:

Im Sachwertverfahren sind Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke zu bewerten. In der Feststellungserklärung sind insbesondere folgende Angaben zu machen: Grundstücksart, Grundstücksfläche, bei Teileigentum der Miteigentumsanteil, Bodenrichtwert, Gebäudeart(en), Baujahr und Bruttogrundfläche(n).

 

Bei unbebauten Grundstücken wird der Grundsteuerwert durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert ermittelt.

 

  • Betriebe der Land-und Forstwirtschaft:

Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch einzelne bzw. mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke (verpachtet, unentgeltlich überlassen oder ungenutzt) ohne dass die Eigentümerin/der Eigentümer selbst aktiver Land- oder Forstwirt sein muss. In der Feststellungserklärung sind insbesondere folgende Angaben zu machen: Nutzungsarte(en), Fläche der Nutzungen, ggf. Ertragsmesszahl, Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude und ggf. Tierbestände.

 

Die erforderlichen grundstücksbezogenen Angaben finden Sie u.a. in folgenden Unterlagen: Bauunterlagen, Teilungserklärung, Grundbuchblatt, Kaufvertrag, Einheitswertbescheid, ggf. Betriebskostenabrechnung.

 

Zusätzlich plant Sachsen-Anhalt ein internetbasiertes Auskunftsportal (Auskunftsviewer), das Sie bei den Angaben zum Grundstück unterstützen soll.

 

Wie ist die Erklärung für den neuen Grundsteuerwert zu übermitteln?

 

Mit der Steuer-Onlineplattform ELSTER können Steuererklärungen sicher, kostenlos und bequem übermittelt werden. Die Formulare zur Feststellung des Grundsteuerwerts werden dort rechtzeitig bereitgestellt. Sofern Sie bereits bei ELSTER registriert sind, müssen Sie vorerst nichts weiter unternehmen.

 

Sollten Sie noch nicht bei ELSTER registriert sein, können Sie dies bereits jetzt erledigen. Aus Sicherheitsgründen erfolgt die Registrierung in drei Schritten und dauert ca. zehn Werktage.

 

Falls ihnen eine elektronische Übermittlung der Erklärung nicht möglich ist, dürfen dies auch Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung übernehmen. Diese können die eigene Registrierung bei ELSTER nutzen, um auch für Sie die Steuererklärung abzugeben. Informationen zu ELSTER finden Sie hier: www.elster.de

 

Wer darf Sie bei der Abgabe der Steuererklärung unterstützen?

 

Bitte beachten Sie, dass nur bestimmte Berufsgruppen steuerliche Beratung anbieten und Steuererklärungen für Dritte erstellen dürfen (z. B. Steuerberater/innen etc.). Grundstücks-und Hausverwaltungen sind ebenfalls befugt, in dieser Angelegenheit unterstützend tätig zu werden. Lohnsteuerhilfevereinen ist es nicht erlaubt, Sie diesbezüglich zu beraten.

 

Wie läuft das Verfahren künftig ab?

 

Nach Eingang der Erklärung stellt das Finanzamt den Grundsteuerwert zum 1. Januar 2022 per Bescheid fest. Dieser Wert wird dann erstmalig ab dem Jahr 2025 zur Berechnung der Grundsteuer herangezogen. Bis zum Ablauf des Jahres 2024 wird die Grundsteuer noch auf der Grundlage des (bisherigen) Einheitswerts erhoben. Zeitgleich zum Grundsteuerwert wird der Grundsteuer-Messbetrag zum 1. Januar 2025 per Bescheid festgesetzt.

 

Wichtig! Die Bescheide über den Grundsteuerwert und den Grundsteuer-Messbetrag enthalten lediglich Bemessungsgrundlagen. Die ab 2025 neu zu zahlende Steuer und die Fälligkeitszeitpunkte ergeben sich aus dem Grundsteuerbescheid. Diese wird wie bisher von der Kommune erteilt.

 

Was bedeutet die Neuregelung für Sie?

 

Anhand des festgestellten Grundsteuerwerts kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht die Höhe Ihrer „neuen“ Grundsteuer von den Kommunen berechnet werden. Der aktuelle Hebesatz ist nicht auf die neu festgestellten Grundsteuerwerte anzuwenden, da dieser mit Ablauf des 31. Dezember 2024 seine Gültigkeit verliert (§ 25 Absatz 2 Grundsteuergesetz).

 

Erst, wenn für die Mehrzahl der Grundstücke eine Neubewertung erfolgt ist – also Ende 2023 oder Anfang 2024 -, haben die Kommunen eine genügend belastbare Grundlage, um einen neuen Hebesatz ab 2025 festsetzen zu können.