Änderung des Brandschutzgesetzes und des Rettungsdienstgesetzes

Landesregierung beschließt Änderung des Brandschutzgesetzes und des Rettungsdienstgesetzes


Die Landeregierung hat heute den zweiten Entwurf zur Änderung des Brandschutzgesetzes beschlossen und dem Landtag zugleitet. Ziel der Gesetzesänderung ist, auch für die Zukunft ein leistungsstarkes, modernes und an den wesentlichen Bedürfnissen des Brand- und Katastrophenschutzes ausgerichtetes Hilfeleistungssystem aufrechtzuerhalten. Dazu hatten mehrere Expertengruppen im Rahmen des Projekts „Feuerwehr 2020“ in der Praxis untersucht, wie angesichts des demografischen Wandels und allgemein rückläufiger Mitgliederzahlen in den Feuerwehren der Brandschutz den Erfordernissen zum Schutz der Bevölkerung unter effizienter Verwendung finanzieller Ressourcen langfristig gerecht wird. Im Ergebnis dieser Untersuchungen war auch die Überarbeitung des Brandschutzgesetzes notwendig geworden.

 

Die Neuregelungen zielen unter anderem darauf ab, über ausreichend qualifiziertes Einsatzpersonal zu verfügen und insbesondere das ehrenamtliche System der Feuerwehr zu stärken. So ist im vorliegenden Entwurf vorgesehen, nach den Vorstellungen aus den Feuerwehren und Gemeinden die Altersgrenze für den aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr auf 67 Jahre anzuheben. Weiterhin besteht als Feuerwehrmitglied die Möglichkeit der bevorzugten Einstellung bei den Kommunen.

 

Ein weiterer Kernpunkt ist, dass das Land künftig jährlich mindestens 3 Millionen Euro aus den Einnahmen der Feuerschutzsteuer an die Gemeinden und Landkreise auszahlt, damit diese ihren Pflichtaufgaben im Brand- und Katastrophenschutz vollumfänglich nachkommen können. In den Folgejahren ist eine weitere stufenweise Erhöhung der Auszahlung vorgesehen. 2018 sollen bereits 4 Millionen Euro ausgezahlt werden.

 

Rettungsdienstgesetz

 

Weiter beschloss das Kabinett am heutigen Tag das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes und gab den Entwurf zur Anhörung frei. Mit der Änderung wird u. a. eine Anpassung an geltendes Bundesrecht bewirkt. So wurde das Berufsbild des Rettungsassistenten auf Bundesebene durch das des Notfallsanitäters abgelöst, was bedeutet, dass anstelle des bisherigen Rettungsassistentengesetzes das Notfallsanitätergesetz getreten ist. Grund dafür war, dass wegen der Weiterentwicklung in der Notfallmedizin auch die Ausbildung in diesem Beruf neu ausgerichtet wurde. So verlängert sich die Ausbildungszeit von bisher zwei Jahren für einen Rettungsassistenten nun auf drei Jahre für den Beruf des Notfallsanitäters.

 

Zudem erhält der Auszubildende eine Vergütung und auch die Schulkosten werden durch den Ausbildungsträger gezahlt, was die Attraktivität und Qualität dieses Berufs deutlich erhöht. Sachsen-Anhalt steht insofern mit dieser Gesetzesänderung auf Bundesebene in Wechselbeziehung, als das es auf nach diesen Vorschriften ausgebildetes Personal zurückgreift.

 

Darüber hinaus wird mit der Gesetzesänderung für den Bereich der qualifizierten Patientenbeförderung mehr Rechtsklarheit und Transparenz geschaffen in dem künftig auch Nahverlegungsfahrten als rettungsdienstliche Leistungen im Gesetz verankert werden. Bisher waren dort nur Fernverlegungsfahrten berücksichtigt, welche über das Rettungsdienstgesetz durch die Leistungserbringer (Hilfsorganisationen und private Anbieter) bei den Kostenträgern (gesetzliche und private Krankenversicherung, Unfallversicherung) abrechenbar sind. Doch beim weit überwiegenden Teil der qualifizierten Patientenbeförderung handelt es sich um Nahverlegungen, also Verlegungen im eigenen und benachbarten Rettungsdienstbereich. Diese Verlegungsfahrten mussten bisher aufwendig über ergänzende Verträge zwischen Kostenträger und Leistungserbringer abgerechnet werden.

 

Ein weiterer anzupassender Regelungsinhalt des Gesetzes bezog sich auf die Vergabe von rettungsdienstlichen Leistungen. Hier war durch den Gesetzgeber im Hinblick auf unionsrechtliche Vorgaben und die bundesrechtliche Umsetzung im Gesetz dezidiert abzubilden, dass Leistungen des Rettungsdienstes statt in einem Vergabeverfahren grundsätzlich im Wege des Auswahlverfahrens vergeben werden können.

 

Aufgrund der besonderen Verdienste von Hilfsorganisationen bei der Verwirklichung des Gemeinwohls im sozialen Bereich sowie ihrer Mitwirkung im Katastrophenschutz sollen Konzessionen nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich an diese Organisationen vergeben werden, Ausnahmen aber weiterhin möglich bleiben.



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