Unterstützung im Alltag“ für Pflegebedürftige

Foto: DAK-Gesundheit/iStock
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Bei den Anforderungen an die Angebote wird als Voraussetzung für die Anerkennung eine Preisobergrenze von 25 bzw. 15 Euro pro Stunde festgelegt, damit es für Pflegebedürftige bezahlbar bleibt.


Pflegebedürftige Menschen sollen so lange wie möglich zu Hause leben können, ihre pflegenden Angehörigen unterstützt werden. Um diese Ziele zu erreichen, setzt der Bundesgesetzgeber auf „Angebote zur Unterstützung im Alltag“. Die neue Pflege-Betreuungs-Verordnung des Landes regelt die konkrete Umsetzung für Sachsen-Anhalt und zeigt darüber hinaus Wege für die Förderung von Selbsthilfegruppen auf. Sozialministerin Petra Grimm-Benne hat die neuen Bestimmungen beim „Runden Tisch Pflege“ in Kalbe (Milde) vorgestellt. Sie ist sich sicher: „Die Verordnung setzt den Rahmen dafür, dass sich die Vielfalt der Angebote steigt und mehr Pflegebedürftige als bisher profitieren können.“

 

„Angebote zur Unterstützung im Alltag“ lösen die bisherigen „niedrigschwelligen Angebote“ und „Entlastungsleistungen“ ab. Sie sind in Paragraf 45a Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) definiert und sollen dazu beitragen, dass Pflegebedürftige möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben, ihren Alltag weitgehend selbstständig bewältigen und die sozialen Kontakte aufrechterhalten können. Es handelt sich dabei um verschiedenartige Angebote zur Betreuung des Pflegebedürftigen, aber auch zur Entlastung der Pflegeperson oder zur Entlastung im Alltag.

 

Insbesondere gehören Angebote von Betreuungsgruppen für demenzerkrankte Menschen dazu, sowie Pflegebegleitung, Alltagsbegleitung, familienentlastende Dienste und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen. Zu den „Angeboten zu Unterstützung im Alltag“ zählen darüber hinaus auch die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder als Einzelbetreuung und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich. Neben Betreuungsangeboten stehen Angebote zur Entlastung der Pflegenden und Angebote zur Entlastung im Alltag.

 

Damit diese Angebote bei der Pflegeversicherung abgerechnet werden können, müssen sie von der Sozialagentur mit Bescheid anerkannt worden sein. Die Pflege-Betreuungs-Verordnung trifft dazu konkrete Festlegungen, macht für Sachsen-Anhalt Vorgaben zur Qualitätssicherung und legt zum Beispiel auch fest, wie teuer Angebote sein dürfen.

 

Wesentliche Veränderungen bei der Anerkennung und der Qualitätssicherung gibt es bei den Anforderungen an die Träger, die ein solches Angebot zukünftig am Markt platzieren wollen.

 

Erstmals wird eine ausführliche Leistungsbeschreibung gefordert, die den Nutzerinnen und Nutzern vor Vertragsschluss auszuhändigen ist, damit Pflegebedürftige und ihre Angehörigen die Möglichkeit der Wahl haben und sie genau wissen, was sie erwarten können.

 

Bei den Anforderungen an die Angebote wird als Voraussetzung für die Anerkennung eine Preisobergrenze von 25 bzw. 15 Euro pro Stunde festgelegt, damit es für Pflegebedürftige bezahlbar bleibt.

 

Zudem werden mehr der Schulungen für die eingesetzten Personen verlangt. Dies soll garantieren, dass Ehrenamtler und Festangestellte gleichermaßen gut auf die Bedürfnisse und besonderen Problemlagen der Pflegebedürftigen vorbereitet sind.

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