Schule stopp und Ferienjob

Die Agentur für Arbeit gibt Auskünfte zu Ferienjobs und was dabei zu beachten ist


In der nächsten Woche beginnen bei uns die Sommerferien. Gelegenheit für den einen oder anderen, über einen Ferienjob nachzudenken. Denn der bietet Schülern und Studenten die ideale Möglichkeit, erste Erfahrungen für das spätere Berufsleben zu sammeln und zum ersten Mal eigenes Geld zu verdienen. Auch wenn die Tätigkeiten meist einfacher Natur sind, übernimmt man Verantwortung für eine Aufgabe. Im Folgenden gibt die Agentur für Arbeit Bernburg hilfreiche Tipps rund ums Thema.

 

Wie alt muss man sein, um arbeiten zu dürfen?

 

Um Kinder und Jugendliche in Deutschland vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren, ist laut Jugendarbeitsschutzgesetz generell die Beschäftigung unter 15 Jahren verboten.

 

Für Schüler ab 13 Jahren gilt die Ausnahme, mit Einwilligung der Eltern höchstens zwei Stunden am Tag in bestimmten Bereichen unter altersgerechten Bedingungen zu arbeiten. Darunter fallen einfache Tätigkeiten, wie Zeitungen/Werbung verteilen, Nachhilfe geben, in Garten und Haushalt helfen oder Babysitten. Verboten sind hingegen Akkordarbeiten, schwere körperliche und gefährliche Arbeit.

 

Ab 15 Jahren darf man laut Gesetz höchstens acht Stunden am Tag arbeiten, wobei die Arbeitszeit zwischen sechs und 20 Uhr liegen muss. Tätigkeiten am Wochenende und an Feiertagen sind untersagt. Solange Jugendliche noch vollzeitschulpflichtig sind, dürfen sie im Kalenderjahr höchstens vier Wochen und nur während der Schulferien arbeiten.

 

Ab 18 Jahren dürfen Schüler bis zu 50 Tage im Jahr arbeiten, da sie dann nicht mehr dem Jugendarbeitsschutzgesetz unterstehen. Auch hier sollte aber die Schulausbildung im Vordergrund stehen, besonders wenn außerhalb der Ferien gearbeitet wird. Niemandem ist geholfen, wenn die schulischen Leistungen nachlassen und damit die berufliche Zukunft in Gefahr ist.

 

Wie finde ich einen Ferienjob?

 

Die erste Anlaufstelle bei der Jobsuche sollte ein Gespräch mit Eltern, Verwandten und Bekannten sein. Denn wie auch im späteren Leben ist "Vitamin B" sehr hilfreich. Wer einen großen Familien- und Bekanntenkreis hat, muss oft gar nicht lange nach einer Stelle suchen. Neben klassischen Aushängen und Annoncen in Zeitungen veröffentlicht zudem die Agentur für Arbeit in ihrer Jobbörse seriöse, von der Redaktion geprüfte Stellenanzeigen, auch für Ferienjobs. Andere Suchoptionen bieten die Internetseiten schuelerjobs.de, ferienjob.de oder ferienjobber. Bei Minderjährigen sollten stets die Eltern die einzelnen Jobangebote prüfen.

 

Ist man während eines Ferienjobs sozialversicherungspflichtig?

 

Steuer- und Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage befristet ist. Man spricht hier von einer geringfügigen kurzfristigen Beschäftigung. Schüler und Studenten sind bei der Ausübung von Ferienjobs allerdings gesetzlich unfallversichert. Der Schutz erstreckt sich auf die Arbeitszeit sowie den Hin- und Rückweg. Die Kosten für die Unfallversicherung trägt allein der Arbeitgeber.

 

Wieviel Euro darf ich verdienen?

 

Nach oben sind beim Verdienst natürlich gesetzlich keine Grenzen gesetzt. Trotzdem sollte man darauf achten, dass man die Freibeträge für Einkommensteuer und Bafög nicht überschreitet. Bei der Einkommensteuer liegt die Freigrenze aktuell bei 8.820 EUR pro Jahr. Kindergeld (derzeit ab 192,- EUR/Monat) hingegen wird seit 01.01.2012 unabhängig vom Einkommen weiter gezahlt. Studenten dürfen nicht mehr als 5.400 EUR/Jahr (Bewilligungszeitraum) verdienen, damit ein Anspruch auf Bafög nicht verloren geht. Das entspricht monatlich durchschnittlich 450 EUR.

 

Gibt es Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosengeld II?

 

Ferienjobber unter 25 Jahren, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und Arbeitslosengeld II beziehen, dürfen in den Schulferien anrechnungsfrei max. 1.200 EUR neben dem Arbeitslosengeld II hinzuverdienen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Tätigkeit für nicht länger als vier Wochen im Kalenderjahr ausgeübt wird.



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