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Meisten Lebensmittelmärkte bleiben vorerst Sonntags geschlossen

Zum Schutz und Entlastung des eigenen Personals an den Kassen und den Verräumern der Regale wollen die meisten Lebensmittelmärkte von den Sonntagsöffnungen bisher keinen Gebrauch machen.


Unter anderen sind Ladengeschäfte des Einzelhandel für Lebensmittel von der Schließungsverfügung der unter §4 Abs. 2 aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) ausgenommen. 

 

In Sachsen-Anhalt dürfen durch Ausnahmegenehmigungen die für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist, geöffnet bleiben. Für Lebensmitel und Getränkemärkte gilt das auch für Sonntag.

 

Zum Schutz und Entlastung des eigenen Personals an den Kassen und den Verräumern der Regale wollen die meisten Lebensmittelmärkte von den Sonntagsöffnungen bisher keinen Gebrauch machen. Auf Anfrage hat Kaufland, REWE, Lidl, Real und Edeka bisher die Sonntagsöffnung verneint. Allerdings wurde bestätigt, sofern es zwingend notwendig ist, wird man alles dafür tun, die Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Außerdem wurden weitere Schutzmaßnahmen in den Geschäften getroffen, dazu zählen unter anderem Markierungen zum Abstand an den Kassen zum Vordermann.  

 

Die Regelung soll vor allem dazu dienen, große Menschenansammlungen zu strecken, heißt: Durch die Erweiterung auf eine Siebentageöffnung reduziert sich das punktuelle Einkaufsverhalten und große Menschenansammlungen. 

 

(2) Von der Schließungsverfügung nach Absatz 1 ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken und Sparkassen, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Frisöre, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Großhandel, Tankstellen, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Wochenmärkte, der Betrieb von Lebensmittelhandel im Reisegewerbe, Reinigungen, Waschsalons, der Online-Handel und Abhol- und Lieferdienste.

 

(3) Die zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.





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