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Sachsen-Anhalt verankert Testpflicht an Schulen

Die Änderungsverordnung tritt am Montag, 19. April, in Kraft und gilt bis einschließlich Sonntag, 9. Mai.


Die Landesregierung hat die Verlängerung der 11. Eindämmungsverordnung um drei weitere Wochen beschlossen. Zentrale Änderung ist die Einführung einer Testpflicht an Schulen. Aufgrund des nach wie vor hohen Infektionsgeschehens und der hohen Verbreitung von Virus-Mutationen sind in der Änderungsverordnung keine weiteren Öffnungsschritte vorgesehen.

 

Ab dem 19. April dürfen Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal das Schulgelände nur betreten, wenn sie an zwei Tagen in der Woche vor Schulbeginn unter Aufsicht einen SARS-CoV-2-Selbsttest durchführen und ein negatives Testergebnis vorweisen können. Die Testung mittels Selbsttest kann auch durch eine Bescheinigung mit negativem Ergebnis eines PCR-Tests oder eines PoC-Antigen-Tests ersetzt werden, die nicht älter als 24 Stunden sein darf. Personen, die bereits einen vollständigen Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 vorweisen können, sind von der Testpflicht befreit. Ein vollständiger Impfschutz liegt nach Empfehlung der Ständigen Impfkommission nach Ablauf von 14 Tagen nach der zweiten Impfung vor. In besonderen Einzelfällen können Personen von der Testpflicht ausgenommen werden, wenn eine Testung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.

 

Aufgrund des nach wie vor hohen Infektionsgeschehens und der hohen Verbreitung von Virus-Mutationen hat sich das Kabinett darauf verständigt, vorerst keine neuen Modellprojekte zu genehmigen. Bereits genehmigte und angelaufenen Modellprojekte können fortgeführt werden. Bundesgesetzliche Vorgaben einer „Notbremse“ bleiben abzuwarten.


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