· 

Bundeseinheitliche Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat sich am Samstag im Rahmen einer Videoschalte für ein bundeseinheitliches Vorgehen bei der Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ausgesprochen. Außerdem wurden die Verlängerung der Finanzierung der Impfzentren, die weitgehende Priorisierung der Testkapazitäten von PCR-Tests, das einheitliches Vorgehen bei der stärkeren Priorisierung der Kontaktpersonennachverfolgung und die Unterstützungsbedarfe zur Bewältigung der Omikron-Welle in den Krankenhäusern beschlossen.


Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat sich am Samstag im Rahmen einer Videoschalte für ein bundeseinheitliches Vorgehen bei der Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gemäß § 20a IfSG ausgesprochen. Dafür soll das Bundesgesundheitsministerium (BMG) gemeinsam mit den Ländern rechtssichere Kriterien für eine praktikable Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht entwickeln. Angesichts der Belastung der Gesundheitsämter setzen sich die Länder für ein bundeseinheitliches Vorgehen bei der Prüfung von Nachweisen und der digitalen Übermittlung der Gesundheitsdaten ein.

 

  • Einrichtungsbezogene Impfpflicht gemäß § 20a IfSG
  • Verlängerung der Finanzierung der Impfzentren
  • Weitgehende Priorisierung der Testkapazitäten von PCR-Tests
  • Einheitliches Vorgehen bei der stärkeren Priorisierung der Kontaktpersonennachverfolgung
  • Unterstützungsbedarfe zur Bewältigung der Omikron-Welle in den Krankenhäusern

 

Gleichzeitig fordert die GMK, dass noch nicht geimpfte Beschäftigte in den von der Impfpflicht betroffenen Einrichtungen bevorzugt die Möglichkeit erhalten, sich mit dem Impfstoff Novavax impfen zu lassen.

 

Angesichts der Omikronwelle fordern die Gesundheitsminister, -ministerinnen und -senatorinnen der Länder in einem weiteren Beschluss, die Krankenhäuser von bürokratischen Vorgaben zu entlasten und finanziell zu unterstützen. Das BMG wird gebeten, die Regelungen zu Ausgleichszahlungen, Versorgungsaufschlägen und Ersatzkrankenhäusern zu verlängern. Gleichzeitig sollen die Krankenhäuser von bürokratischen Vorgaben entlastet werden, damit sie sich ihrem Kerngeschäft widmen können. In den nächsten Monaten sollen demnach Dokumentationspflichten, die medizinisch nicht notwendig sind, entfallen.

 

Bund und Länder haben sich zudem angesichts der begrenzten PCR-Kapazitäten für eine Priorisierung von Personengruppen ausgesprochen, für die eine PCR-Testung dringend notwendig ist. Vor allem vulnerable Gruppen und Beschäftigte, die diese betreuen und behandeln, sollen prioritären Zugang zu PCR-Testungen erhalten. Bei allen anderen Personen, die keine Symptome haben und ein positives Antigentestergebnis vorweisen können, sollte auf eine Bestätigungs-PCR verzichtet werden. Stattdessen sollte eine Nachtestung mit einem zweiten überwachten Antigentest erfolgen. Bei Warnungen durch die Corona-Warn-App („rote Kachel“) soll ebenfalls auf eine PCR-Testung verzichtet werden. Stattdessen genügt ein Antigentest in einem zertifizierten Testzentrum.

 


Einrichtungsbezogene Impfpflicht gemäß § 20a IfSG

 

Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder fassen folgenden Beschluss:

1. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder (GMK) begrüßen die Einführung einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht gemäß § 20a IfSG gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Sie stellt eine wichtige Schutzmaßnahme für Patientinnen und Patienten sowie für die Beschäftigten dar.

2. Die GMK sieht dies als einen ersten Schritt hin zur Einführung einer allgemeinen Impfpflicht an, die sobald wie möglich beschlossen werden sollte.

3. Die GMK ist der Auffassung, dass es einer Umsetzungszeit bedarf, bis ein einzelfallbezogenes Verfahren zur Umsetzung des § 20a IfSG eingerichtet ist. Erst danach können die ggf. erforderlichen Betretungs- oder Tätigkeitsverbote rechtssicher angeordnet und sanktioniert werden.

4. Die Länder bitten das BMG, gemeinsam mit den Ländern unverzüglich alle offenen Vollzugsfragen durch Vollzugshinweise einschließlich der notwendigen Abwägungskriterien abzustimmen, welche die Gesundheitsämter bei der Ausübung ihres Ermessensspielraums im Sinne eines bundeseinheitlichen Vollzugs leiten sollen. Beispielhaft seien genannt die Reichweite des Anwendungsbereichs des § 20a Abs. 1 IfSG, die Prüfung von Nachweisen und Ausnahmetatbeständen, die Anhörung der betroffenen Beschäftigten, die rechtssichere Einbindung der Arbeitgeber, die Art und Geltungsdauer der Sanktionen sowie die Frage einheitlicher Kontrollen. Darüber hinaus wäre eine engere Definition des Personenkreises erforderlich, der zwingend der Impfpflicht unterliegen soll sowie die Prüfung eines abgestuften Verfahrens mit einer vorgeschalteten Bußgeldbewehrung und einem nachgeschalteten Tätigkeitsverbot.

5. Die GMK bittet das BMG, „vergleichbare Einrichtungen“ (§ 20a Abs. 1 Nr.2 IfSG) so zu bestimmen, dass eindeutig wird, ob hiervon Einrichtungen gemäß § 45 SGB VIII (insbesondere außerfamiliäre Wohnformen der stationären Jugend-hilfe nach dem SGB VIII) generell oder nur dann erfasst werden, wenn sie Gruppen von Kindern und Jugendliche mit Behinderung und Pflegebedarf in außer-familiären Wohnformen begleiten und dies in ihrem Schwerpunkt und konzeptionell verankert ist.

6. Die deutliche Mehrheit der Beschäftigten in diesen Bereichen hat die Impfangebote wahrgenommen. Es gibt jedoch große regionale Unterschiede. Zudem stellt das derzeitige dynamische Infektionsgeschehen der Omikron-Variante alle vor große Herausforderungen. Angesichts der Vielzahl der von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffenen Personen und der vielfach regional bestehenden Versorgungsprobleme stellt der Vollzug die betroffenen Einrichtungen und Unternehmen sowie die Gesundheitsämter vor enorme Herausforderungen. Insbesondere die Versorgungssicherheit für die pflegebedürftigen und kranken Menschen sowie für die Menschen mit Behinderung darf durch die Sanktionen wie Betretungs- und Tätigkeitsverbote nicht gefährdet werden.

7. Das BMG wird ferner gebeten, die rechtlichen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen für eine bundeseinheitliche, digitale Meldeplattform zur Benachrichtigung der Gesundheitsämter zu Immunitätsnachweisen gegen CO-VID-19 gemäß § 20a Abs. 2 bis 5 IfSG zu schaffen. Die Plattform soll sicher-stellen, dass die Benachrichtigungen die Gesundheitsämter auf digitalem Wege erreichen. Hierbei kann auf Erfahrungen und Systeme der Digitalen Einreiseanmeldung (DEA) zurückgegriffen werden.

8. Die GMK sieht es als erforderlich an, den Impfstoff von Novavax prioritär an bisher nicht geimpfte Beschäftigte in den betroffenen Einrichtungen zu verimpfen. Damit sollen Beschäftigte, die sich bislang noch nicht für eine COVID-19-Schutzimpfung entscheiden konnten, die Möglichkeit erhalten, zeitnah noch eine vollständige Impfung mit dem neuen Impfstoff Novavax zu erlangen, der voraussichtlich ab Ende Februar zur Verfügung steht. Für einen vollständigen Impfschutz ist eine zweite Dosis dieses Impfstoffs im Abstand von mindestens drei Wochen erforderlich. Diejenigen Beschäftigten, die glaubhaft versichern, sich in absehbarer Zeit vollständig impfen lassen zu wollen, erhalten ausreichend Gelegenheit, die Impfserie abzuschließen, ohne sofort mit Sanktionen rechnen zu müssen.

 

Verlängerung der Finanzierung der Impfzentren

 

Die Geltungsdauer der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) wurde zuletzt mit Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung vom 16. Dezember 2021 bis zum 31. Mai 2022 verlängert, um die finanzielle Unterstützung der Impfzentren und der sonstigen Impfangebote der Länder bis zu diesem Datum gewährleisten zu können.

 

In der Videokonferenz im Rahmen der 95. Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder mit Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach (GMK) am 10. Januar 2022 hat dieser zugesagt, die Finanzierung der Impfzentren bzw. Impfstellen bis Ende 2022 sicherzustellen.

 

Unter Betonung der Notwendigkeit dieser Maßnahme begrüßen die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder diese Zusage mit folgendem Beschluss:

 

1. Das Bundesministerium für Gesundheit wird gebeten, die Regelungen der Coronavirus-Impfverordnung zur Finanzierung der Kosten der Impfzentren und der mobilen Impfteams bis mindestens zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.

 

2. Darüber hinaus wird das Bundesministerium für Gesundheit gebeten, den Beschluss zum TOP „CoronaImpfV- Ausschlussfrist Kostenerstattung“ der 94. Gesundheitsministerkonferenz vom 6. Dezember 2021 umzusetzen.

Weitgehende Priorisierung der Testkapazitäten von PCR-Tests

 

Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder fassen im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheitsministerium folgenden Beschluss:

 

Die Kapazitäten müssen prioritär auf symptomatische Personen ausgerichtet werden. Dafür muss die Nationale Teststrategie geschärft und gründlich überarbeitet werden. Die vom Bundesgesundheitsministerium nun verfolgte Priorisierung der nur begrenzt verfügbaren PCR-Tests auf vulnerable Gruppen und Beschäftigte, die diese betreuen und behandeln, wird begrüßt. Die Umsetzbarkeit sollte evaluiert werden.

 

• Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob bei Vorliegen eines positiven Antigentestergebnisses ohne vorliegende Symptomatik auf eine Bestätigungs-PCR verzichtet werden kann. Stattdessen sollte eine Nachtestung mit einem zweiten überwachten Antigentest eines anderen Fabrikats erfolgen. Falls erforderlich ist die Falldefinition des RKI entsprechend anzupassen. Rechtsfolgen z.B. für den Genesenennachweis oder Quarantänenachweise sind zu beachten.

 

• Sog. Target-PCR sollten nur bei neuen Varianten eingesetzt werden. Da es sich bei OMIKRON mittlerweile um die dominierende Variante handelt, sind hierfür Target-PCRs auszusetzen. Die Surveillance findet weiterhin statt.

 

• Bei Vorliegen einer roten Corona Warn APP (CWA) sollte eine Testung nicht mehr mittels PCR erfolgen, sondern mittels qualitativ hochwertigem Antigentest (mit positiver Evaluation durch das PEI entsprechend der BfArM-Liste). Die Öffentlichkeitsarbeit ist dringend entsprechend anzupassen.

 

• Eine Freitestung aus der Quarantäne oder der Isolierung sollte ausschließlich mittels qualitativ hochwertigem Antigentest erfolgen. Lediglich bei Beschäftigten der KRITIS mit Umgang mit vulnerablen Personen (z.B. Krankenhaus, Pflege) sollte eine Testung durch PCR erfolgen.

 

Einheitliches Vorgehen bei der stärkeren Priorisierung der Kontaktpersonennachverfolgung

 

Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder fassen folgenden Beschluss:

 

Eine länderübergreifend einheitliche Ausrichtung der Kontaktpersonennachverfolgung zur optimalen Nutzung der Ressourcen ist mit Blick auf die aktuelle Infektionswelle durch Omikron erforderlich.

 

Im Sinne der RKI-Priorisierungskriterien vereinbaren die Länder, dass die zuständigen Behörden - neben der Kontaktaufnahme zu den infizierten Personen zur Fallbearbeitung sowie zu deren Haushaltsangehörigen - mit höchster Priorität die Nachverfolgung zum Schutz vulnerabler Gruppen (d.h. Ereignisse mit Bezug zu den Bereichen Krankenhaus, in der Pflege und Einrichtungen der Eingliederungshilfe) durchführen. Eine weitere Kontaktpersonennachverfolgung erfolgt nachrangig im Rahmen verfügbarer Ressourcen.

 

Unterstützungsbedarfe zur Bewältigung der Omikron-Welle in den Krankenhäusern

 

Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder fassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit folgenden Beschluss:

 

Auch in Deutschland wird sich voraussichtlich das SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen mit der Omikron-Variante auf ein noch nicht dagewesenes Niveau entwickeln. Trotz des erwartbar überwiegend milderen Krankheitsverlaufs ist damit zu rechnen, dass die Krankenhäuser insbesondere auf peripheren Stationen durch höheres Patientenaufkommen und Corona-bedingte Personalausfälle überdurchschnittlich beansprucht werden. Hierfür benötigen die Krankenhäuser Unterstützung und Entlastung.

 

Das Bundesministerium für Gesundheit wird daher gebeten, folgende Maßnahmen zu prüfen:

 

1. Verlängerung der Regelungen zu den Ausgleichzahlungen (gemäß § 21 Abs. 1b KHG), Versorgungsaufschlägen (gemäß § 21 a KHG) und zur Bestimmung von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu Ersatzkrankenhäusern (gemäß § 22 KHG) über den 19. März 2022 hinaus bis mindestens zum 15. Juni 2022;

 

2. Einbeziehung aller Krankenhäuser in die Ausgleichszahlungen oder die Wiedereinführung der Regelung zu den Abschlagszahlungen gemäß

§ 6 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen

Sicherung der Krankenhäuser (KrhWwSV) in der Fassung vom 07. April 2021.

 

3. Entlastung der Krankenhäuser von bürokratischen Vorgaben, insbesondere durch eine:

- Aussetzung nicht medizinisch notwendiger Dokumentationserfordernisse,

- Reduktion der Abrechnungsprüfungen und Verschiebung der OPS-Strukturprüfungen durch die Medizinischen Dienste.

- Verlängerung der Aussetzung der Sanktionen bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen oder eine Fortgeltung der Fiktion des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Satz 1 Nr. 2 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung (parallel zur Verlängerung der Ausgleichszahlungen).

 

4. Bundesgesetzliche Regelung, dass die Medizinischen Dienste bestimmte Aufgaben zunächst befristet bis Ende März 2022 vollständig ruhen lassen können. Voraussetzung soll eine Feststellung der Bundesländer sein, dass diese Maßnahme aufgrund einer weiteren krisenhaften Verschärfung der Belastungssituation in den Krankenhäusern erforderlich ist, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Unterstützung der Patientenversorgung in den Krankenhäusern freizustellen.


Kommentar schreiben

Kommentare: 0