· 

Tägliche Testpflicht in Schulen bleibt bis zu den Winterferien bestehen

Die Schulen sollen es den Schülerinnen und Schülern ermöglichen, regelmä­ßig das Schulgebäude zu verlassen, damit "Maskenpausen" im Freien möglich sind.


Schulleiterinnen und Schulleiter können auf Grund ihrer täglichen Lageeinschätzung als Schulleiterin bzw. Schulleiter an ihrer Schule jederzeit Maßnahmen zur Trennung einzelner Schülergruppen ergreifen. Dies kann z. B. die strenge Aufteilung in Klassenverbänden, Lerngruppen oder Jahrgangsstufen sein.

 

Sollten Einschränkungen im Schulbetrieb durch die pandemiebedingte Abwesenheit einer kritischen Anzahl von Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schüler (z.B. auf Grund von Krankheit, Quarantäneanordnungen, notwendige Betreuung der eigenen Kinder) unvermeidbar sein, sind diese in Abstimmung mit dem Landesschulamt pädagogisch abgewogen vorzunehmen.

 

Auf Grund der Unterschiedlichkeit der Schulen in ihrer Schul- und Unterrichtsorganisation sowie ihrer Personalsituation kann es keine präzise zahlenmäßige Grenze für den Wechsel in den Distanzunterricht geben. Daher haben wir den Schulen Orientierungswerte für ihre Entscheidung gegeben. Ein Wechsel in den Distanzunterricht von Klassen, Lerngruppen, Jahrgangsstufen oder der kompletten Schule erscheint sinnvoll, wenn mehr als 25% ihres tatsächlich einsatzfähigen Lehrkräftekollegiums pandemiebedingt nicht in der Schule sein kann. Bezogen auf die Schülerinnen und Schüler sollten geprüft werden, in den Distanzunterricht zu gehen, wenn zwischen 25 % und (dann spätestens ab) 50 % der Schülerinnen und Schüler pandemiebedingt zu Hause lernen müssen. Die Entscheidung darüber, wann dies explizit der Fall ist, treffen die Schulleiterin oder Schulleiter gemeinsam mit dem Landesschulamt.

 

Schülerinnen und Schüler der Abschlussjahrgänge werden weiterhin in Präsenz unterrichtet. Für die Vorschabschlussjahrgänge empfehlen wir die Weiterführung des Präsenzunterrichts.

 

Soweit Distanzunterricht unumgänglich ist, soll dieser nach Möglichkeit als Online-Unterricht, entsprechend der Voraussetzungen an der jeweiligen Schule, durchgeführt werden.

 

Distanzunterricht ist immer eine befristete Maßnahme für die laufende und die folgende Woche. Am Montag der übernächsten Woche wird jeweils automatisch wieder zum Präsenzunterricht im Regelbetrieb zurückgekehrt. Sofern die Entwicklung des Infektionsgeschehens an der jeweiligen Schule dies dann nicht zulässt, muss erneut eine Abstimmung mit dem Landesschulamt erfolgen.

 

Darüber hinaus bleibt die Maskenpflicht auch im Unterricht bestehen. Die Schulen sollen es den Schülerinnen und Schülern ermöglichen, regelmä­ßig das Schulgebäude zu verlassen, damit "Maskenpausen" im Freien möglich sind. Hinsichtlich der Maskenpflicht ergibt sich lediglich folgende Erleichterung: Bei Klassenarbeiten und Klausuren von mehr als 60 Minuten Dauer kann der medizinische Mund-Nasen-Schutz abgenommen werden, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen allen Personen im Raum sichergestellt ist. ln diesem Fall ist besonders streng auf das regelmäßige Lüften zu achten.


Kommentar schreiben

Kommentare: 0