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Neue Hinweise zur Besteuerung von Renten

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden schrittweise in zunehmendem Maße bei der Besteuerung berücksichtigt. Gleichzeitig sind Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbsphase in einem stetig steigenden Maß als Sonderausgaben abziehbar und mindern somit die Einkommensteuer.


Sachsen-Anhalts Finanzministerium hat die Broschüre „Informationen zur Rentenbesteuerung“ aktualisiert und informiert darin über die wichtigsten Aspekte der Besteuerung von Renten. Finanzminister Michael Richter: „Praxisnah geben wir mit der Broschüre einen Überblick über die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.“

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden schrittweise in zunehmendem Maße bei der Besteuerung berücksichtigt. Gleichzeitig sind Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbsphase in einem stetig steigenden Maß als Sonderausgaben abziehbar und mindern somit die Einkommensteuer.

 

Wie werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert?

 

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die im Jahr 2005 oder davor begannen, unterliegen zu 50 Prozent der Besteuerung. Ab 2006 wird der Besteuerungsanteil für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang angehoben, bis für die ab 2040 erstmals gezahlten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Besteuerungsanteil von 100 Prozent erreicht ist - wie auch bei Pensionen.

 

Wie werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert?

 

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die im Jahr 2005 oder davor begannen, unterliegen zu 50 Prozent der Besteuerung. Ab 2006 wird der Besteuerungsanteil für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang angehoben, bis für die ab 2040 erstmals gezahlten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Besteuerungsanteil von 100 Prozent erreicht ist - wie auch bei Pensionen.

 

Der Besteuerungsanteil bestimmt sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Der steuerfreie Teil der Rente wird als Euro-Betrag nach der Höhe der Jahresbruttorente des Jahres berechnet, das auf den Rentenbeginn folgt.

 

Der steuerfreie Teilbetrag gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente. Dies führt im Ergebnis dazu, dass regelmäßige Rentenanpassungen (Rentenerhöhungsbeträge) vollständig steuerpflichtig sind und damit unabhängig vom Rentenbeginn zu 100 Prozent besteuert werden.

 

Die Bundesregierung hat angekündigt, dass die vollständige Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben vorgezogen werden soll und dann bereits ab 2023 möglich sein soll. Zudem soll der steuerpflichtige Anteil der Rente ab 2023 in geringerem Maße steigen als bisher vorgesehen. Hierzu ist eine gesetzliche Neuregelung geplant, die aber erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahren im Rahmen einer Neuauflage dieser Informationsbroschüre berücksichtigt werden kann.

 

In welcher Höhe sind Vorsorgeaufwendungen abziehbar?

 

Zum Sonderausgabenabzug berechtigen in bestimmtem Umfang insbesondere Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur im Todesfall eine Leistung vorsehen.

 

Diese Beiträge sind begrenzt als Sonderausgaben abziehbar. Der Höchstbetrag beläuft sich bei einer Rentnerin oder einem Rentner auf 1.900 Euro jährlich. Beiträge für einen Basiskrankenschutz und zu gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) sind jedoch stets unbeschränkt abziehbar, auch wenn sie den Höchstbetrag übersteigen. Dann wirken sich aber andere - dem Grunde nach abzugsfähige - Versicherungsbeiträge nicht mehr aus.

 

Ab welcher Rentenhöhe müssen Rentnerinnen und Rentner Einkommensteuer bezahlen?

 

Einkommensteuer fällt erst dann an, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Für 2020 beträgt der Grundfreibetrag bei Einzelveranlagung 9.408 Euro und bei Zusammenveranlagung 18.816 Euro. Für 2021 liegen die Grundfreibetragsgrenzen bei 9.744 bzw. 19.488 Euro und für 2022 bereits bei 10.347 bzw. 20.694 Euro.

Bei der Frage, ob Sie als Rentnerin oder Rentner Steuern zahlen müssen, bietet die nachfolgende Tabelle eine erste Orientierung. Hier können Sie sehen, bis zu welcher Bruttorente im Jahr 2021 auf jeden Fall keine Einkommensteuer anfällt. Aber auch bei einer höheren Bruttorente muss nicht in jedem Fall eine Einkommensteuer entstehen.

 

Müssen alle Rentnerinnen und Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben?

 

Grundsätzlich besteht für alle Steuerpflichtigen – also auch für Rentnerinnen und Rentner – eine umfassende Steuererklärungspflicht. Es muss jedoch keine Steuererklärung abgegeben werden, wenn die Einkünfte der steuerpflichtigen Person (gegebenenfalls vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Das Finanzamt kann darüber hinaus Rentnerinnen und Rentner von der Steuererklärungspflicht entbinden, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen voraussichtlich auch in absehbarer Zukunft den steuerlich geltenden Grundfreibetrag nicht übersteigen wird. Auch wenn Rentnerinnen und Rentner in der Vergangenheit keine Steuererklärung einreichen mussten, ist eine Steuererklärung abzugeben, wenn sich die Einkommensverhältnisse (zum Beispiel durch Rentenerhöhungen) wesentlich geändert haben und die steuerpflichtigen Rentenanteile dadurch den Grundfreibetrag übersteigen.


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