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Wenn Dienstag Inzidenz am dritten Tag in Folge, dann sind Schulen ab Donnerstag geschlossen

Wenn auch morgen – und damit den dritten Tag hintereinander – die Inzidenz im Salzlandkreis über 165 liegt, muss ab Donnerstag Präsenzunterricht in Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen sowie die Regelbetreuung in Kitas untersagt werden.


Wenn auch morgen – und damit den dritten Tag hintereinander – die Inzidenz im Salzlandkreis über 165 liegt, muss ab Donnerstag Präsenzunterricht in Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen sowie die Regelbetreuung in Kitas untersagt werden. Die Ampel steht auf Gelb, was auch zusätzlich bildlich auf der Internetseite des Salzlandkreises in das Informationsangebot eingebunden wird. Heute informiert der Salzlandkreis die Schulen und Kindertagesstätten über die absehbar-möglichen Konsequenzen für die Organisation. Abschlussklassen und Förderschulen können durch den Salzlandkreis von der Untersagung ausgenommen werden. Die abschließende Information hierüber folgt.

 

Eine Notbetreuung wird gewährleistet für anspruchsberechtigte Kinder in den Kindertagesstätten, Horten und Schülerinnen und Schüler im Wechselunterricht bzw. bei Schließung der Einrichtungen. Die Anspruchsberechtigung lehnt sich an die Empfehlungen der Landesregierung. Eltern können sie mit einem Nachweisblatt des Arbeitgebers gegenüber der Einrichtung geltend machen. Die Entscheidung über den Anspruch auf Notbetreuung obliegt dem Träger der Einrichtung/der Einrichtungsleitung und den Schulleitungen.

 

Zur Klarstellung: Um bestimmte, nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erlaubte körpernahe Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, ist eine Selbstauskunft zu einem vorliegenden negativen Schnelltest nicht ausreichend. Notwendig ist vielmehr ein Schnelltest, der von einer vom Gesundheitsamt genehmigten öffentlichen Teststation/einem Drive-in bzw. von weiteren Dritten wie u.a. Ärzte, Apotheker, Hilfsorganisationen oder medizinische Labore vorgenommen werden können und deren Ergebnisse entsprechend bescheinigt werden. Die Regelungen zu möglichen Leistungserbringern sind im Paragraf 6 der Coronavirus-Testverordnung aufgeführt.

 

Im Update vom Freitag, 23. April, war aufgezählt, dass „körpernahe Dienstleistungen, wie sie Frisöre, Kosmetiker und … anbieten“, weiter erlaubt bleiben unter bestimmten Voraussetzungen. Das Aufzählen der Kosmetiker an dieser Stelle war irreführend, denn Ausüben und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, sind nach § 28b Abs. 1 Nr. 8 des IfSG untersagt. Davon ausgenommen allerdings: Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils mit der Maßgabe, dass Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind und bei Friseur und Fußpflege zusätzlich vorab aktueller, negativer Test.

 

Im Einzelfall müsste darüber entschieden werden, ob besondere, qualifizierte Kosmetikerdienstleistungen eine solche Ausnahme begründen.

 

Der sogenannte erweiterte Einzelhandel kann Termineinkäufe anbieten, sofern der Inzidenzwert von 150 an drei aufeinanderfolgenden Tagen nicht überschritten wird. Danach müssen Geschäfte auch dieses Angebot einstellen. Zulässig bleibt dagegen die Abholung von Einkäufen.

 

Foto: Bundesregierung