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Salzlandkreis zieht Notbremse wegen steigender Inzidenz

Kontakte werden durch Rechtsverordnung wieder eingeschränkt, somit ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur noch ausschließlich alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.


Laut Dashboard des Salzlandkreises vom 06. April 2021 (09:30 Uhr) liegt die Inzidenz bei 129,54. Damit liegt der Wert der Neuinfektionen in einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100. Somit muss der Salzlandkreis laut zehnter Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus vom 07. März 2021 ab dem zweiten darauffolgenden Werktag erlassen, die Kontakte durch Rechtsverordnung derart einschränken, der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur noch ausschließlich alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet ist.

 

Das selbe gilt auch für private Zusammenkünfte und Feiern mit Freunden, Verwandten und Bekannten. Ein Verstoß gegen die Kontaktbeschränkungen kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

 

Die Landkreise und kreisfreien Städte werden auf der Grundlage der Regelungen des Absatzes 1 ermächtigt und verpflichtet, soweit innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ den Wert von 100 je 100 000 Einwohner überschreitet und diese Inzidenz mindestens über einen Zeitraum von drei Tagen andauert, ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Kontakte durch Rechtsverordnung derart einzuschränken, dass1. abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der Aufenthalt im öffentlichen Raum ausschließlich alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person sowie den zu den Hausständen gehörenden Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und 2. abweichend von § 2 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 private Zusammenkünfte und Feiern mit Freunden, Verwandten und Bekannten ausschließlich im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person sowie den zu den Hausständen gehörenden Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gestattet ist (Notbremse).

 

Diese Rechtsverordnung kann, sofern innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ den Wert von 100 je 100 000 Einwohner unterschreitet und diese Inzidenz mindestens über einen Zeitraum von drei Tagen andauert, ab dem zweiten darauffolgenden Werktag aufgehoben werden.(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte werden auf der Grundlage der Regelungen des Absatzes 1 ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere lokale Maßnahmen, auch weitgehende Ausgangsbeschränkungen, zu erlassen, soweit innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ den Wert von 200 je 100 000 Einwohner überschreitet und diese Inzidenz mindestens über einen Zeitraum von fünf Tagen andauert.

 

Die Landkreise und kreisfreien Städte werden auf der Grundlage der Regelungen des Absatzes 1 zur Vermeidung von Ansammlungen von Menschen an Orten mit hoher touristischer Anziehungskraft ermächtigt, das Betreten von Gemeinden, Gemeindeteilen oder bestimmten öffentlich zugänglichen Orten, insbesondere Skipisten, Rodelhängen, Wanderwegen, Aussichtspunkten, Parkplätzen und Zufahrtsstraßen, engen Gassen oder Marktplätzen, durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise zu untersagen.