Sexueller Übergriff auf 13 jährige in Könnern, Landesregierung antwortet

Hier wurde eine 13-jährige am 14. November 2016 Opfer einer sexuellen Straftat. Laut Polizeiangaben handelte es sich dabei um einen Asylbewerber aus Afrika. Eine Abschiebung erfolgte bisher nicht, der Beschuldigte befindet sich seit dem 31. Dezember 2016 in der Untersuchungshaft.


Am 14. November 2016 kam es auf dem Bahnhof in Könnern zu einer sexuellen Beleidigung bei einer 13-jähriger. Laut Polizei Angaben handelte es sich hierbei um einen 28-jährigen Asylbewerber aus Afrika, der am späten Nachmittag körperlichen Kontakt zum Opfer suchte, welche aber flüchtete. Die Identität des Mannes konnte durch die Beamten festgestellt werden. Nun liegt eine Antwort der Landesregierung, erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport vor, welche auf Anfrage von der Abgeordneten Sarah Sauermann (AfD) gestellt wurde.

 

1. Die Sprecherin der Kreisverwaltung antwortete zunächst es sei durch „die Ausländerbehörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten eine Ordnungsverfügung zur räumlichen Beschränkung mit Sofortvollzug erlassen worden“. Was bedeutet dies konkret und wie ist der aktuelle Ermittlungsstand?

 

Im Zusammenhang mit den Straftaten, die dem Beschuldigten in Könnern zur Last gelegt werden, fertigte die Polizei des Landes Sachsen-Anhalt drei Strafanzeigen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um:

 

  • eine Strafanzeige wegen des Verdachts der Nötigung gemäß § 240 Strafgesetzbuch (StGB) zum Nachteil eines zwölfjährigen Mädchens; Anzeigenaufnahme am 10. November 2016
  • eine Strafanzeige wegen des Verdachts der Beleidigung gemäß § 185 StGB zum Nachteil der Trainerin/Kursleiterin des geschädigten Mädchens zur Anzeige gemäß § 240 StGB, Anzeigenaufnahme am 10. November 2016
  • eine Strafanzeige wegen des Verdachts der Beleidigung auf sexueller Grundlage gemäß § 185 StGB zum Nachteil eines 13-jährigen Mädchens; Anzeigenaufnahme am 14. November 2016.

 

Die zuständige Ausländerbehörde des Salzlandkreises wurde gemäß dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) am 15. November 2016 über die Einleitung der Ermittlungsverfahren informiert. Diese ordnete daraufhin gegen den Beschuldigten eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts auf das Stadtgebiet Bernburg an. Somit war dem Beschuldigten nur der Aufenthalt in dem von der Ausländerbehörde benannten Bereich erlaubt. Wiederholte Verstöße gegen eine räumliche Beschränkung können gemäß Aufenthaltsgesetz strafbewehrt sein.

 

Die oben genannten polizeilichen Ermittlungsverfahren wurden zusammengeführt und im Revierkriminaldienst des Polizeireviers Salzlandkreis bearbeitet. Mittlerweile erfolgte die Abgabe an die sachleitende Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau, die am 16. Januar 2017 beim Amtsgericht Dessau-Roßlau Anklage erhoben hat.

 

2. Wie und wann ist der Asylantrag des Asylbewerbers gestellt und beschieden worden? Wenn positiv beschieden: Hat die Straftat Einfluss auf seinen Aufenthaltsstatus? Wenn negativ beschieden: Ist eine Abschiebung angesetzt worden und gab es bereits vor der Tat den Versuch der Abschiebung?

 

Der Beschuldigte ist am 1. Mai 2016 in das Bundesgebiet eingereist. Am 6. Juli 2016 wurde ein Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Außenstelle Halberstadt, gestellt. Da bereits eine Registrierung in Italien erfolgte, lehnte das BAMF den Asylantrag mit Bescheid vom 27. Juli 2016 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien im Rahmen des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Dublin-Übereinkommen) an.

 

Die Bestandskraft trat am 9. August 2016 ein. Die von der Ausländerbehörde des Salzlandkreises eingeleiteten Schritte zur Abschiebung nach Italien führten am 20. Dezember 2016 zur Terminierung einer durch die Bundespolizei begleiteten Rückführung auf den 16. Januar 2017. Die Ausländerbehörde des Salzlandkreises ersuchte die betroffenen Staatsanwaltschaften gemäß § 72 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes um ihr Einvernehmen zur Abschiebung. Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau erteilte dieses Einvernehmen nicht, weil zunächst die anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren abgeschlossen werden sollten. Daraufhin wurde der Rückführungstermin am 13. Januar 2017 durch die Ausländerbehörde des Salzlandkreises storniert. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 31. Dezember 2016 in der Untersuchungshaft.

 

3. Sind weitere Straftaten bekannt, an denen die Tatverdächtigen mutmaßlich beteiligt gewesen waren? Wenn ja, welche?

 

Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass bei den in der Antwort auf Frage 1 genannten Straftaten über den Beschuldigten hinaus weitere Tatverdächtige gehandelt haben. Gegen diesen hat die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau neben der bereits in Frage 1 genannten Anklage eine weitere Anklage wegen sexueller Handlungen an einer Person unter Ausnutzung eines Überraschungsmoments gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB beim Amtsgericht Dessau-Roßlau erhoben. In dieser Sache wurde die Untersuchungshaft angeordnet. Daneben führt die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Übergriffs, sexueller Nötigung unter Gewaltanwendung nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB. Bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg ist ein Verfahren wegen Diebstahls und Unterschlagung anhängig. Wegen Bedrohung hat die Staatsanwaltschaft Magdeburg Strafbefehlsantrag beim Amtsgericht Bernburg gestellt. Bei der Staatsanwaltschaft Halle ist ein Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte anhängig. Die Zweigstelle Halberstadt der Staatsanwaltschaft Magdeburg hat in einem weiteren Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte Anklage beim Amtsgericht Quedlinburg erhoben. Bei der Zweigstelle Halberstadt der Staatsanwaltschaft Magdeburg war ferner eine Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld (Körperverletzung) zu verzeichnen.

 

4. Inwiefern finden diese Fälle in der Kriminalstatistik Berücksichtigung?

 

Die in der Antwort auf Frage 1 genannten Strafanzeigen sind wie folgt in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) des Landes Sachsen-Anhalt erfasst:

 

  • sonstige Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 und Abs. 4 StGB am 10. November 2016 in Könnern
  • Beleidigung ohne sexuelle Grundlage gemäß § 185 StGB am 10. November 2016 in Könnern
  • Beleidigung auf sexueller Grundlage gemäß § 185 StGB am 14. November 2016 in Könnern.

 

Der Abschluss der polizeilichen Ermittlungen zum Verfahren gemäß § 240 StGB erfolgte im Jahr 2017. Damit verbunden ist die Registrierung in der PKS für das Berichtsjahr 2017. Die polizeilichen Ermittlungen zu den beiden Verfahren gemäß § 185 StGB wurden bereits im Jahr 2016 abgeschlossen. Somit finden diese Fälle Eingang in die PKS für das Jahr 2016.

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